[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347714,"Art. 29","art-29","Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die ihr Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben","KAPITEL 1 Zahlungsinstitute","(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten gemäß Artikel 100 Absatz 5 mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um in Bezug auf den Agenten oder die Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Kontrollen und erforderlichen Maßnahmen nach diesem Titel und den zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durchführen bzw. ergreifen zu können.\nBeabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats Inspektionen vor Ort durchzuführen, so setzen sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1 davon in Kenntnis.\nDie zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können jedoch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Institut Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.\n(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können vorschreiben, dass Zahlungsinstitute mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten berichten.\nSolche Meldungen sind für Informations- oder statistische Zwecke und, sofern die Agenten oder Zweigniederlassungen das Zahlungsdienstgeschäft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, für die Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vorzuschreiben.\nDie Agenten und Zweigniederlassungen unterliegen Anforderungen an die berufliche Geheimhaltungspflicht, die denen des Artikels 24 mindestens gleichwertig sind.\n(3) Die zuständigen Behörden teilen einander alle wesentlichen und\u002Foder zweckdienlichen Informationen mit, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigniederlassung, und wenn diese Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten.\nDabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor, einschließlich solcher über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 3 durch das Zahlungsinstitut.\n(4) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsinstituten, die in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, um — unbeschadet aller Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — eine angemessene Kommunikation und Berichterstattung über die Einhaltung der Titel III und IV sicherzustellen, und um die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten zu erleichtern, wozu auch die Übermittlung von Unterlagen und Informationen an die zuständigen Behörden auf Verlangen gehört.\n(5) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien bestimmt werden, die bei der Festlegung — in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist, und bei der Festlegung der Aufgaben dieser Kontaktstellen gemäß Absatz 4 anzuwenden sind.\nDie Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen insbesondere: a) Gesamtvolumen und Wert der von dem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaaten ausgeführten Zahlungsvorgänge, b) Art der erbrachten Zahlungsdienste und c) Gesamtzahl der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Agenten.\nDie EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13.\nJanuar 2017.\n(6) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Titel und für die Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassen werden.\nIn den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der auszutauschenden Informationen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste grenzübergreifend erbringen, zu gewährleisten.\nIn den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden ferner die Instrumente und Einzelheiten der Meldungen festgelegt, die die Aufnahmemitgliedstaaten von den Zahlungsinstituten über die in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Zahlungsdiensttätigkeiten nach Absatz 2 verlangen, einschließlich der Häufigkeit solcher Meldungen.\nDie EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13.\nJanuar 2018.\n(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 5 und 6 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zu erlassen.","PSD2 - KAPITEL 1 Zahlungsinstitute - Abschnitt 3 Zuständige Behörden und Beaufsichtigung - Art. 29 Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die ihr Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben [1\u002F2]\n\n(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten gemäß Artikel 100 Absatz 5 mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um in Bezug auf den Agenten oder die Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Kontrollen und erforderlichen Maßnahmen nach diesem Titel und den zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durchführen bzw. ergreifen zu können.\nBeabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats Inspektionen vor Ort durchzuführen, so setzen sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1 davon in Kenntnis.\nDie zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können jedoch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Institut Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.\n(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können vorschreiben, dass Zahlungsinstitute mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten berichten.\nSolche Meldungen sind für Informations- oder statistische Zwecke und, sofern die Agenten oder Zweigniederlassungen das Zahlungsdienstgeschäft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, für die Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vorzuschreiben.\nDie Agenten und Zweigniederlassungen unterliegen Anforderungen an die berufliche Geheimhaltungspflicht, die denen des Artikels 24 mindestens gleichwertig sind.\n(3) Die zuständigen Behörden teilen einander alle wesentlichen und\u002Foder zweckdienlichen Informationen mit, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigniederlassung, und wenn diese Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten.\nDabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor, einschließlich solcher über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 3 durch das Zahlungsinstitut.\n(4) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsinstituten, die in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, um — unbeschadet aller Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — eine angemessene Kommunikation und Berichterstattung über die Einhaltung der Titel III und IV sicherzustellen, und um die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten zu erleichtern, wozu auch die Übermittlung von Unterlagen und Informationen an die zuständigen Behörden auf Verlangen gehört.\n(5) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien bestimmt werden, die bei der Festlegung — in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist, und bei der 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Dienstleistungsverkehr","art-28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 27","Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten","art-27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 26","Informationsaustausch","art-26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 30","Maßnahmen bei Nichteinhaltung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen","art-30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 31","Begründung und Mitteilung","art-31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 32","Bedingungen","art-32",[],false]