[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347731,"Art. 45","art-45","Informationen und Vertragsbedingungen","KAPITEL 2 Einzelzahlungen","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden: a) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind; b) die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst; c) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte; d) gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.\n(2) Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsauslösedienstleister dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitteilen oder zugänglich machen: a) den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und b) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.\n(3) Die anderen in Artikel 52 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen.","PSD2 - KAPITEL 2 Einzelzahlungen - Art. 45 Informationen und Vertragsbedingungen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden: a) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind; b) die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst; c) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte; d) gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.\n(2) Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsauslösedienstleister dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitteilen oder zugänglich machen: a) den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und b) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.\n(3) Die anderen in Artikel 52 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 44","Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung","art-44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 43","Anwendungsbereich","art-43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 42","Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld","art-42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 46","Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags","art-46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 47","Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes","art-47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 48","Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags","art-48",[],false]