[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-46-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347732,"Art. 46","art-46","Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags","KAPITEL 2 Einzelzahlungen","Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so teilt der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen nach Artikel 45 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mit oder macht sie ihnen zugänglich:\na) eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;\nb) eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;\nc) den Betrag des Zahlungsvorgangs;\nd) gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte.","PSD2 - KAPITEL 2 Einzelzahlungen - Art. 46 Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags\n\nWird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so teilt der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen nach Artikel 45 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mit oder macht sie ihnen zugänglich:\na) eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;\nb) eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;\nc) den Betrag des Zahlungsvorgangs;\nd) gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 45","Informationen und Vertragsbedingungen","art-45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 44","Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung","art-44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 43","Anwendungsbereich","art-43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 47","Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes","art-47",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 48","Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags","art-48",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 49","Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs","art-49",[],false]