[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347734,"Art. 48","art-48","Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags","KAPITEL 2 Einzelzahlungen","Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:\na) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;\nb) den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;\nc) die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;\nd) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;\ne) das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.","PSD2 - KAPITEL 2 Einzelzahlungen - Art. 48 Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags\n\nUnverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich:\na) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;\nb) den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;\nc) die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;\nd) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;\ne) das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 47","Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes","art-47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 46","Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags","art-46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 45","Informationen und Vertragsbedingungen","art-45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 49","Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs","art-49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 50","Anwendungsbereich","art-50",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 51","Allgemeine Vorabunterrichtung","art-51",[],false]