[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-59-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347746,"Art. 59","art-59","Währung und Währungsumrechnung","KAPITEL 4 Gemeinsame Bestimmungen","(1) Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.\n(2) Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen. Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.","PSD2 - KAPITEL 4 Gemeinsame Bestimmungen - Art. 59 Währung und Währungsumrechnung\n\n(1) Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.\n(2) Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen. Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 58","Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen","art-58",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 57","Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen","art-57",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 56","Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge","art-56",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 60","Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen","art-60",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 61","Anwendungsbereich","art-61",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 62","Entgelte","art-62",[],false]