[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-67-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347754,"Art. 67","art-67","Vorschriften für den Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten","KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, Dienste, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen gemäß Anhang I Nummer 8 ermöglichen, zu nutzen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.\n(2) Der Kontoinformationsdienstleister: a) darf die Dienstleistungen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen; b) muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass die Übermittlung durch den Kontoinformationsdienstleister über sichere und effiziente Kanäle erfolgt; c) muss sich gemäß Artikel 98Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Zahlungsdienstnutzers bei jedem Kommunikationsvorgang identifizieren und mit dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) und dem Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise kommunizieren; d) darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen; e) darf keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den Zahlungskonten in Zusammenhang stehen; f) darf im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Daten nicht für andere Zwecke als für den vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienst verwenden, darauf zugreifen oder speichern.\n(3) Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss in Bezug auf Zahlungskonten a) gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit den Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren und b) Datenanfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, ohne Diskriminierung behandeln, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.\n(4) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Kontoinformationsdienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig.","PSD2 - KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen - Art. 67 Vorschriften für den Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, Dienste, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen gemäß Anhang I Nummer 8 ermöglichen, zu nutzen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.\n(2) Der Kontoinformationsdienstleister: a) darf die Dienstleistungen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen; b) muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass die Übermittlung durch den Kontoinformationsdienstleister über sichere und effiziente Kanäle erfolgt; c) muss sich gemäß Artikel 98Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Zahlungsdienstnutzers bei jedem Kommunikationsvorgang identifizieren und mit dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) und dem Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise kommunizieren; d) darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen; e) darf keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den Zahlungskonten in Zusammenhang stehen; f) darf im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Daten nicht für andere Zwecke als für den vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienst verwenden, darauf zugreifen oder speichern.\n(3) Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss in Bezug auf Zahlungskonten a) gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit den Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren und b) Datenanfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, ohne Diskriminierung behandeln, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.\n(4) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Kontoinformationsdienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 66","Vorschriften für den Zugang zum Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten","art-66",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 65","Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags","art-65",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 64","Zustimmung und Widerruf der Zustimmung","art-64",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 68","Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten","art-68",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 69","Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale","art-69",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 70","Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente","art-70",[],false]