[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347757,"Art. 70","art-70","Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente","KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen","(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt: a) muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 69 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind; b) darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden; c) muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 69Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments gemäß Artikel 68 Absatz 4 zu verlangen; er stellt dem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen die Mittel zur Verfügung, mit denen dieser bis zu 18 Monate nach der Anzeige nachweisen kann, dass der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist; d) bietet dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, eine Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b kostenlos vorzunehmen, und darf allenfalls, ausschließlich die direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Ersatzkosten anrechnen; e) muss jede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist.\n(2) Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.","PSD2 - KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen - Art. 70 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente\n\n(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt: a) muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 69 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind; b) darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden; c) muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 69Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments gemäß Artikel 68 Absatz 4 zu verlangen; er stellt dem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen die Mittel zur Verfügung, mit denen dieser bis zu 18 Monate nach der Anzeige nachweisen kann, dass der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist; d) bietet dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, eine Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b kostenlos vorzunehmen, und darf allenfalls, ausschließlich die direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Ersatzkosten anrechnen; e) muss jede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist.\n(2) Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 69","Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale","art-69",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 68","Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten","art-68",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 67","Vorschriften für den Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten","art-67",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 71","Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge","art-71",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 72","Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen","art-72",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 73","Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge","art-73",[],false]