[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-71-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347758,"Art. 71","art-71","Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge","KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen","(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines solchen Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 80 — geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet. Die in Unterabsatz 1 festgelegten Fristen gelten nicht, wenn der Zahlungsdienstleister die Angaben nach Titel III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.\n(2) Ist ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 89 Absatz 1 eine Korrektur von dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.","PSD2 - KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen - Art. 71 Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge\n\n(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines solchen Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 80 — geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet. Die in Unterabsatz 1 festgelegten Fristen gelten nicht, wenn der Zahlungsdienstleister die Angaben nach Titel III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.\n(2) Ist ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 89 Absatz 1 eine Korrektur von dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 70","Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente","art-70",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 69","Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale","art-69",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 68","Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten","art-68",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 72","Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen","art-72",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 73","Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge","art-73",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 74","Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge","art-74",[],false]