[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-75-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347762,"Art. 75","art-75","Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist","KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen","(1) Wird ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, und ist dabei der genaue Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags, zugestimmt hat.\n(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers gibt den Geldbetrag, der gemäß Absatz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert ist, unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags frei.","PSD2 - KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen - Art. 75 Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist\n\n(1) Wird ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, und ist dabei der genaue Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags, zugestimmt hat.\n(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers gibt den Geldbetrag, der gemäß Absatz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert ist, unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags frei.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 74","Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge","art-74",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 73","Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge","art-73",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 72","Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen","art-72",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 76","Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs","art-76",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 77","Verlangen der Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs","art-77",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 78","Eingang von Zahlungsaufträgen","art-78",[],false]