[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-77-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347764,"Art. 77","art-77","Verlangen der Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs","KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 76 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.\n(2) Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs, oder er teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 99 bis 102 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert. Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4.","PSD2 - KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen - Art. 77 Verlangen der Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 76 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.\n(2) Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs, oder er teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 99 bis 102 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert. Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 76","Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs","art-76",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 75","Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist","art-75",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 74","Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge","art-74",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 78","Eingang von Zahlungsaufträgen","art-78",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 79","Ablehnung von Zahlungsaufträgen","art-79",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 80","Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags","art-80",[],false]