[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-78-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347765,"Art. 78","art-78","Eingang von Zahlungsaufträgen","KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, an dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Das Konto des Zahlers darf nicht vor dem Eingang des Zahlungsauftrags belastet werden. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstages eingehen, als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen gelten.\n(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und der Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 83 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.","PSD2 - KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen - Abschnitt 1 Zahlungsaufträge und transferierte Beträge - Art. 78 Eingang von Zahlungsaufträgen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, an dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Das Konto des Zahlers darf nicht vor dem Eingang des Zahlungsauftrags belastet werden. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstages eingehen, als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen gelten.\n(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und der Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 83 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Zahlungsaufträge und transferierte Beträge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 77","Verlangen der Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs","art-77",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 76","Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs","art-76",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 75","Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist","art-75",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 79","Ablehnung von Zahlungsaufträgen","art-79",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 80","Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags","art-80",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 81","Transferierte und eingegangene Beträge","art-81",[],false]