[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347767,"Art. 80","art-80","Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags","KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht.\n(2) Wurde der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat.\n(3) Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.\n(4) In dem Fall von Artikel 78 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.\n(5) Nach Ablauf der Fristen der Absätze 1 bis 4 kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister es vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn das im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der betreffende Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.","PSD2 - KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen - Abschnitt 1 Zahlungsaufträge und transferierte Beträge - Art. 80 Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht.\n(2) Wurde der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat.\n(3) Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.\n(4) In dem Fall von Artikel 78 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.\n(5) Nach Ablauf der Fristen der Absätze 1 bis 4 kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister es vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn das im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der betreffende Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Zahlungsaufträge und transferierte Beträge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 79","Ablehnung von Zahlungsaufträgen","art-79",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 78","Eingang von Zahlungsaufträgen","art-78",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 77","Verlangen der Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs","art-77",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 81","Transferierte und eingegangene Beträge","art-81",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 82","Anwendungsbereich","art-82",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 83","Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto","art-83",[],false]