[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-art-85-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347772,"Art. 85","art-85","Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld","KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen","Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.","PSD2 - KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen - Abschnitt 2 Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum - Art. 85 Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld\n\nZahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 84","Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister","art-84",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 83","Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto","art-83",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 82","Anwendungsbereich","art-82",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 86","Innerstaatliche Zahlungsvorgänge","art-86",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 87","Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen","art-87",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 88","Fehlerhafte Kundenidentifikatoren","art-88",[],false]