[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-107-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347674,"ErwGr. 107","erwgr-107",null,"Erwägungsgründe","Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA zurückgreifen können, die damit betraut werden sollte, Leitlinien aufzustellen und Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten — insbesondere im Hinblick auf eine starke Kundenauthentifizierung — auszuarbeiten; ferner sollte sie im Zusammenhang mit dem Erbringen von Dienstleistungen und der Niederlassung zugelassener Zahlungsinstitute in anderen Mitgliedstaaten auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vertrauen können. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen uneingeschränkt im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 107\n\nUm eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA zurückgreifen können, die damit betraut werden sollte, Leitlinien aufzustellen und Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten — insbesondere im Hinblick auf eine starke Kundenauthentifizierung — auszuarbeiten; ferner sollte sie im Zusammenhang mit dem Erbringen von Dienstleistungen und der Niederlassung zugelassener Zahlungsinstitute in anderen Mitgliedstaaten auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vertrauen können. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen uneingeschränkt im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 106","erwgr-106",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 105","erwgr-105",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 104","erwgr-104",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 108","erwgr-108",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 109","erwgr-109",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 110","erwgr-110",[],false]