[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-109-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347676,"ErwGr. 109","erwgr-109",null,"Erwägungsgründe","Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die stärkere Integration eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 109\n\nDa das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die stärkere Integration eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 108","erwgr-108",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 107","erwgr-107",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 106","erwgr-106",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 110","erwgr-110",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 111","erwgr-111",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 112","erwgr-112",[],false]