[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347582,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG ausgenommen sind bestimmte Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wobei der Netzbetreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen Waren und Dienstleistungen auch einen Mehrwert verleiht. Insbesondere sind nach dieser Ausnahme die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkte über die Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen, was bereits mit Klingeltönen und Premium-SMS-Diensten funktioniert und zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beiträgt, die sich auf den Verkauf von digitalen Inhalten und Sprachdiensten im Kleinbetragsbereich stützen. Diese Dienste umfassen Unterhaltung wie Chat und Downloads wie Videos, Musik und Spiele, Informationen wie Wetter, Nachrichten, aktuelle Sportmeldungen und Aktienkurse, Auskunftsdienste sowie die Teilnahme an Fernseh- und Radiosendungen wie Abstimmungen, Wettbewerbe und Live-Feedback. Aus den Rückmeldungen des Marktes ergeben sich keine Belege dafür, dass sich diese bei den Verbrauchern im Falle niedrigschwelliger Zahlungen beliebten Zahlungsvorgänge zu einem allgemeinen Zahlungsvermittlungsdienst entwickelt haben. Aufgrund des zweideutigen Wortlauts der einschlägigen Ausnahme wird diese Vorschrift in den Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlich angewandt, was zu einem Mangel an Rechtssicherheit für Betreiber und Verbraucher führt und es gelegentlich Zahlungsvermittlungsdiensten ermöglicht, auf ihre Berechtigung zu pochen, eine uneingeschränkte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG in Anspruch zu nehmen. Daher sollte der Anwendungsbereich dieser Ausnahme präzisiert und das Recht dieser Zahlungsdienstleister, sie in Anspruch zu nehmen, dadurch eingeengt werden, dass die Arten der Zahlungsvorgänge, für die die Ausnahme gilt, bezeichnet werden.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nVom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG ausgenommen sind bestimmte Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wobei der Netzbetreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen Waren und Dienstleistungen auch einen Mehrwert verleiht. Insbesondere sind nach dieser Ausnahme die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkte über die Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen, was bereits mit Klingeltönen und Premium-SMS-Diensten funktioniert und zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beiträgt, die sich auf den Verkauf von digitalen Inhalten und Sprachdiensten im Kleinbetragsbereich stützen. Diese Dienste umfassen Unterhaltung wie Chat und Downloads wie Videos, Musik und Spiele, Informationen wie Wetter, Nachrichten, aktuelle Sportmeldungen und Aktienkurse, Auskunftsdienste sowie die Teilnahme an Fernseh- und Radiosendungen wie Abstimmungen, Wettbewerbe und Live-Feedback. Aus den Rückmeldungen des Marktes ergeben sich keine Belege dafür, dass sich diese bei den Verbrauchern im Falle niedrigschwelliger Zahlungen beliebten Zahlungsvorgänge zu einem allgemeinen Zahlungsvermittlungsdienst entwickelt haben. Aufgrund des zweideutigen Wortlauts der einschlägigen Ausnahme wird diese Vorschrift in den Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlich angewandt, was zu einem Mangel an Rechtssicherheit für Betreiber und Verbraucher führt und es gelegentlich Zahlungsvermittlungsdiensten ermöglicht, auf ihre Berechtigung zu pochen, eine uneingeschränkte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG in Anspruch zu nehmen. Daher sollte der Anwendungsbereich dieser Ausnahme präzisiert und das Recht dieser Zahlungsdienstleister, sie in Anspruch zu nehmen, dadurch eingeengt werden, dass die Arten der Zahlungsvorgänge, für die die Ausnahme gilt, bezeichnet werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]