[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347586,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Dienstleister, die von der Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG profitieren wollen, haben häufig nicht bei den Behörden nachgefragt, ob ihre Tätigkeiten von der genannten Richtlinie erfasst seien oder davon ausgenommen seien, sondern verließen sich auf eigene Einschätzungen. Das führte dazu, dass bestimmte Ausnahmen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt werden. Außerdem wurden einige Ausnahmen offenbar von Zahlungsdienstleistern zum Anlass genommen, ihre Geschäftsmodelle so umzugestalten, dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fielen. Das kann zu erhöhten Risiken für Zahlungsdienstnutzer und zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstleister im Binnenmarkt führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, den zuständigen Behörden einschlägige Tätigkeiten zu melden, damit diese beurteilen können, ob die Anforderungen der jeweiligen Bestimmungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass die Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden. Insbesondere sollte für alle Ausnahmen, die auf der Einhaltung eines Schwellenwerts beruhen, ein Meldeverfahren vorgesehen sein, um die Einhaltung der besonderen Anforderungen sicherzustellen.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nDienstleister, die von der Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG profitieren wollen, haben häufig nicht bei den Behörden nachgefragt, ob ihre Tätigkeiten von der genannten Richtlinie erfasst seien oder davon ausgenommen seien, sondern verließen sich auf eigene Einschätzungen. Das führte dazu, dass bestimmte Ausnahmen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt werden. Außerdem wurden einige Ausnahmen offenbar von Zahlungsdienstleistern zum Anlass genommen, ihre Geschäftsmodelle so umzugestalten, dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fielen. Das kann zu erhöhten Risiken für Zahlungsdienstnutzer und zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstleister im Binnenmarkt führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, den zuständigen Behörden einschlägige Tätigkeiten zu melden, damit diese beurteilen können, ob die Anforderungen der jeweiligen Bestimmungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass die Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden. Insbesondere sollte für alle Ausnahmen, die auf der Einhaltung eines Schwellenwerts beruhen, ein Meldeverfahren vorgesehen sein, um die Einhaltung der besonderen Anforderungen sicherzustellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]