[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347600,"ErwGr. 33","erwgr-33",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte darauf abzielen, die Kontinuität im Markt sicherzustellen und gleichzeitig bestehenden und neuen Dienstleistern unabhängig von ihrem Geschäftsmodell die Möglichkeit zu geben, ihre Dienste in einem klaren und harmonisierten Rechtsrahmen anzubieten. Unbeschadet der Notwendigkeit, die Sicherheit von Zahlungsvorgängen und den Schutz der Verbraucher vor nachweislichen Betrugsrisiken zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), errichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschriften) (11) bis zur Anwendung dieser Vorschriften den fairen Wettbewerb in diesem Markt sicherstellen und dabei eine ungerechtfertigte Diskriminierung der vorhandenen Marktteilnehmer vermeiden. Jeder Zahlungsdienstleister, auch der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers, sollte Zahlungsauslösungsdienste anbieten können.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 33\n\nDiese Richtlinie sollte darauf abzielen, die Kontinuität im Markt sicherzustellen und gleichzeitig bestehenden und neuen Dienstleistern unabhängig von ihrem Geschäftsmodell die Möglichkeit zu geben, ihre Dienste in einem klaren und harmonisierten Rechtsrahmen anzubieten. Unbeschadet der Notwendigkeit, die Sicherheit von Zahlungsvorgängen und den Schutz der Verbraucher vor nachweislichen Betrugsrisiken zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), errichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschriften) (11) bis zur Anwendung dieser Vorschriften den fairen Wettbewerb in diesem Markt sicherstellen und dabei eine ungerechtfertigte Diskriminierung der vorhandenen Marktteilnehmer vermeiden. Jeder Zahlungsdienstleister, auch der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers, sollte Zahlungsauslösungsdienste anbieten können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 30","erwgr-30",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 36","erwgr-36",[],false]