[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347602,"ErwGr. 35","erwgr-35",null,"Erwägungsgründe","Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister halten — wenn sie ausschließlich diese Dienste bereitstellen — keine Gelder des Nutzers. Es wäre daher unverhältnismäßig, diesen neuen Marktteilnehmern Eigenmittelanforderungen aufzuerlegen. Dessen ungeachtet ist es allerdings wichtig, dass sie ihre Haftungsverpflichtungen in Bezug auf ihre Tätigkeiten erfüllen können. Daher sollte von ihnen verlangt werden, im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie zu sein. Die EBA sollte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien für die Kriterien ausarbeiten, nach denen die Mitgliedstaaten die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie festlegen. Dabei sollte sie keine Unterscheidung zwischen einer Berufshaftpflichtversicherung und einer gleichwertigen Garantie vornehmen, da diese austauschbar sein sollten.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 35\n\nZahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister halten — wenn sie ausschließlich diese Dienste bereitstellen — keine Gelder des Nutzers. Es wäre daher unverhältnismäßig, diesen neuen Marktteilnehmern Eigenmittelanforderungen aufzuerlegen. Dessen ungeachtet ist es allerdings wichtig, dass sie ihre Haftungsverpflichtungen in Bezug auf ihre Tätigkeiten erfüllen können. Daher sollte von ihnen verlangt werden, im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie zu sein. Die EBA sollte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien für die Kriterien ausarbeiten, nach denen die Mitgliedstaaten die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie festlegen. Dabei sollte sie keine Unterscheidung zwischen einer Berufshaftpflichtversicherung und einer gleichwertigen Garantie vornehmen, da diese austauschbar sein sollten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 32","erwgr-32",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 38","erwgr-38",[],false]