[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347607,"ErwGr. 40","erwgr-40",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte die Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute, und zwar die Einräumung von Kreditrahmen und die Ausgabe von Kreditkarten, nur in den Fällen regeln, in denen die Gewährung eng mit Zahlungsdiensten verbunden ist. Nur wenn Kredit gewährt wird, um Zahlungsdienste zu erleichtern, er für eine kurze Laufzeit — auch als revolvierender Kredit — für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt wird, ist es angemessen, den Zahlungsinstituten zu erlauben, solche Kredite für ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu gewähren, sofern sie hauptsächlich aus den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts sowie anderen an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln finanziert werden, und nicht aus Geldern, die das Zahlungsinstitut im Namen von Kunden für Zahlungsdienste hält. Diese Vorschriften sollten die Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder anderes einschlägiges Unionsrecht oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert werden, unberührt lassen.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 40\n\nDiese Richtlinie sollte die Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute, und zwar die Einräumung von Kreditrahmen und die Ausgabe von Kreditkarten, nur in den Fällen regeln, in denen die Gewährung eng mit Zahlungsdiensten verbunden ist. Nur wenn Kredit gewährt wird, um Zahlungsdienste zu erleichtern, er für eine kurze Laufzeit — auch als revolvierender Kredit — für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt wird, ist es angemessen, den Zahlungsinstituten zu erlauben, solche Kredite für ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu gewähren, sofern sie hauptsächlich aus den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts sowie anderen an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln finanziert werden, und nicht aus Geldern, die das Zahlungsinstitut im Namen von Kunden für Zahlungsdienste hält. Diese Vorschriften sollten die Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder anderes einschlägiges Unionsrecht oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert werden, unberührt lassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 37","erwgr-37",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 43","erwgr-43",[],false]