[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-44-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347611,"ErwGr. 44","erwgr-44",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verlangen können, ihnen zu Informations- oder statistischen Zwecken regelmäßig über ihre Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu berichten. Werden diese Zahlungsinstitute auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit tätig, sollten diese Informationen außerdem für die Überwachung der Einhaltung der Titel III und IV dieser Richtlinie verwendet werden können, und die Mitgliedstaaten sollten von den Zahlungsinstituten verlangen können, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, um die Beaufsichtigung ihres Agentennetzes durch die zuständigen Behörden zu erleichtern. Die EBA sollte Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren ermittelt wird, unter welchen Umständen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist und welche Aufgaben diese erfüllen sollte. Die Anforderung der Benennung einer zentralen Kontaktstelle sollte verhältnismäßig zu dem Ziel einer angemessenen Kommunikation und Information im Hinblick auf die Einhaltung der Titel III und IV im Aufnahmemitgliedstaat sein.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 44\n\nDie Mitgliedstaaten sollten von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verlangen können, ihnen zu Informations- oder statistischen Zwecken regelmäßig über ihre Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu berichten. Werden diese Zahlungsinstitute auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit tätig, sollten diese Informationen außerdem für die Überwachung der Einhaltung der Titel III und IV dieser Richtlinie verwendet werden können, und die Mitgliedstaaten sollten von den Zahlungsinstituten verlangen können, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, um die Beaufsichtigung ihres Agentennetzes durch die zuständigen Behörden zu erleichtern. Die EBA sollte Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren ermittelt wird, unter welchen Umständen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist und welche Aufgaben diese erfüllen sollte. Die Anforderung der Benennung einer zentralen Kontaktstelle sollte verhältnismäßig zu dem Ziel einer angemessenen Kommunikation und Information im Hinblick auf die Einhaltung der Titel III und IV im Aufnahmemitgliedstaat sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 41","erwgr-41",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 47","erwgr-47",[],false]