[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-51-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347618,"ErwGr. 51","erwgr-51",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie lässt den Anwendungsbereich der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG unberührt. Um jedoch einen fairen Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern zu gewährleisten, sollte einem Teilnehmer eines unter den Bedingungen der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG bezeichneten Zahlungssystems, das für einen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister Dienste im Zusammenhang mit einem solchen System erbringt, der Zugang zu diesen Diensten wie jedem anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister auf Antrag in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt werden. Zahlungsdienstleister, denen dieser Zugang gewährt wird, sollten jedoch nicht als Teilnehmer im Sinne der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG gelten und daher nicht den aufgrund jener Richtlinie gewährten Schutz genießen.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 51\n\nDiese Richtlinie lässt den Anwendungsbereich der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG unberührt. Um jedoch einen fairen Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern zu gewährleisten, sollte einem Teilnehmer eines unter den Bedingungen der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG bezeichneten Zahlungssystems, das für einen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister Dienste im Zusammenhang mit einem solchen System erbringt, der Zugang zu diesen Diensten wie jedem anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister auf Antrag in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt werden. Zahlungsdienstleister, denen dieser Zugang gewährt wird, sollten jedoch nicht als Teilnehmer im Sinne der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG gelten und daher nicht den aufgrund jener Richtlinie gewährten Schutz genießen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 48","erwgr-48",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 54","erwgr-54",[],false]