[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-58-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347625,"ErwGr. 58","erwgr-58",null,"Erwägungsgründe","Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister stets lediglich die wichtigsten Informationen von sich aus geben müssen. Da der Zahler in der Regel anwesend ist, wenn er den Zahlungsauftrag erteilt, sollte nicht vorgeschrieben werden dass die Informationen in jedem Fall auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden müssen. Der Zahlungsdienstleister sollte entweder mündlich am Schalter Auskunft erteilen können oder die Informationen anderweitig leicht zugänglich machen, indem er beispielsweise eine Tafel mit den Vertragsbedingungen in seinen Geschäftsräumen anbringt. Es sollte darauf hingewiesen werden, wo weitere Informationen erhältlich sind, z. B. auf der Website. Allerdings sollte der Verbraucher auf Verlangen die wichtigsten Informationen auch auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten können.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 58\n\nBei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister stets lediglich die wichtigsten Informationen von sich aus geben müssen. Da der Zahler in der Regel anwesend ist, wenn er den Zahlungsauftrag erteilt, sollte nicht vorgeschrieben werden dass die Informationen in jedem Fall auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden müssen. Der Zahlungsdienstleister sollte entweder mündlich am Schalter Auskunft erteilen können oder die Informationen anderweitig leicht zugänglich machen, indem er beispielsweise eine Tafel mit den Vertragsbedingungen in seinen Geschäftsräumen anbringt. Es sollte darauf hingewiesen werden, wo weitere Informationen erhältlich sind, z. B. auf der Website. Allerdings sollte der Verbraucher auf Verlangen die wichtigsten Informationen auch auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 55","erwgr-55",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 61","erwgr-61",[],false]