[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-68-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347635,"ErwGr. 68","erwgr-68",null,"Erwägungsgründe","Die Verwendung einer Karte oder eines kartengebundenen Zahlungsinstruments für das Ausführen einer Zahlung bewirkt oft das Versenden einer Nachricht zur Bestätigung der Deckung und zwei sich daraus ergebende Zahlungsvorgänge. Der erste Zahlungsvorgang erfolgt zwischen dem Emittenten und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Händlers, der zweite (gewöhnlich eine Lastschrift) erfolgt zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Emittenten. Beide Vorgänge sollten auf die gleiche Weise behandelt werden wie andere gleichwertige Zahlungsvorgänge. Zahlungsdienstleister, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellen, sollten die gleichen Rechte genießen und den gleichen Pflichten unterliegen, die sich aus der Richtlinie ergeben, — unabhängig davon, ob sie der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers sind oder nicht — insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung (z. B. für die Authentifizierung) und die Haftung gegenüber den verschiedenen Akteuren in der Zahlungskette. Da das Ersuchen des Zahlungsdienstleisters und die Deckungsbestätigung unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen über bestehende sichere Kommunikationskanäle, technische Verfahren und Infrastrukturen für die Kommunikation zwischen Zahlungsauslösedienstleistern oder Kontoinformationsdienstleistern und kontoführenden Zahlungsdienstleistern erfolgen können, sollten Zahlungsdienstleistern oder Karteninhabern keine zusätzlichen Kosten entstehen. Darüber hinaus sollte der kontoführende Zahlungsdienstleister unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang im Internet (d. h. auf der Website eines Händlers) oder in Räumlichkeiten für Endkunden erfolgt, nur dann verpflichtet sein, die vom Emittenten verlangte Bestätigung zu geben, wenn die vom kontoführenden Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konten für diese Bestätigung zumindest online auf elektronischem Wege zugänglich sind. Angesichts der Besonderheiten von E-Geld sollte es nicht möglich sein, diesen Mechanismus auf kartengebundene Zahlungsinstrumente anzuwenden, auf denen E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009\u002F110\u002FEG gelagert wird.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 68\n\nDie Verwendung einer Karte oder eines kartengebundenen Zahlungsinstruments für das Ausführen einer Zahlung bewirkt oft das Versenden einer Nachricht zur Bestätigung der Deckung und zwei sich daraus ergebende Zahlungsvorgänge. Der erste Zahlungsvorgang erfolgt zwischen dem Emittenten und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Händlers, der zweite (gewöhnlich eine Lastschrift) erfolgt zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Emittenten. Beide Vorgänge sollten auf die gleiche Weise behandelt werden wie andere gleichwertige Zahlungsvorgänge. Zahlungsdienstleister, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellen, sollten die gleichen Rechte genießen und den gleichen Pflichten unterliegen, die sich aus der Richtlinie ergeben, — unabhängig davon, ob sie der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers sind oder nicht — insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung (z. B. für die Authentifizierung) und die Haftung gegenüber den verschiedenen Akteuren in der Zahlungskette. Da das Ersuchen des Zahlungsdienstleisters und die Deckungsbestätigung unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen über bestehende sichere Kommunikationskanäle, technische Verfahren und Infrastrukturen für die Kommunikation zwischen Zahlungsauslösedienstleistern oder Kontoinformationsdienstleistern und kontoführenden Zahlungsdienstleistern erfolgen können, sollten Zahlungsdienstleistern oder Karteninhabern keine zusätzlichen Kosten entstehen. Darüber hinaus sollte der kontoführende Zahlungsdienstleister unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang im Internet (d. h. auf der Website eines Händlers) oder in Räumlichkeiten für Endkunden erfolgt, nur dann verpflichtet sein, die vom Emittenten verlangte Bestätigung zu geben, wenn die vom kontoführenden Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konten für diese Bestätigung zumindest online auf elektronischem Wege zugänglich sind. Angesichts der Besonderheiten von E-Geld sollte es nicht möglich sein, diesen Mechanismus auf kartengebundene Zahlungsinstrumente anzuwenden, auf denen E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009\u002F110\u002FEG gelagert wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 67","erwgr-67",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 66","erwgr-66",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 65","erwgr-65",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 71","erwgr-71",[],false]