[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-76-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347643,"ErwGr. 76","erwgr-76",null,"Erwägungsgründe","Mit SEPA sollen gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste weiterentwickelt werden, die die derzeitigen nationalen Zahlungsdienste bei auf Euro lautende Zahlungen ersetzen sollen. Um eine komplette Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften zu gewährleisten, werden mit der Verordnung (EU) Nr. 260\u002F2012 technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt. Für Lastschriften wird mit der genannten Verordnung beabsichtigt, dass der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung erteilt und dass die Mandate zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Auftrag des Zahlungsempfängers aufbewahrt werden. Das derzeitige und bisher einzige europaweite Lastschriftverfahren für Euro-Zahlungen von Verbrauchern, das vom Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss entwickelt wurde, beruht auf dem Grundsatz, dass das Mandat für die Ausführung einer Lastschrift durch den Zahler an den Zahlungsempfänger erteilt wird, und — zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen — vom Zahlungsempfänger aufbewahrt wird. Das Mandat kann auch im Auftrag des Zahlungsempfängers durch einen Dritten aufbewahrt werden. Um für den SEPA eine breite Unterstützung in der Öffentlichkeit zu gewährleisten und ein hohes Maß an Verbraucherschutz im Rahmen des SEPA sicherzustellen, beinhaltet das bestehende europaweite Lastschriftverfahren ein bedingungsloses Erstattungsrecht für autorisierte Zahlungen. Um diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, soll mit der vorliegenden Richtlinie ein bedingungsloses Erstattungsrecht als eine allgemeine Anforderung an alle Euro-Lastschriftverfahren in der Union festgelegt werden.\nNeben dem SEPA bestehen allerdings in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, weiterhin herkömmliche Lastschriftverfahren für andere Währungen als den Euro. Diese Verfahren haben sich als effizient erwiesen und gewährleisten dem Zahler das gleiche hohe Schutzniveau durch andere Formen des Schutzes, der nicht immer auf einem bedingungslosen Erstattungsrecht beruht. In diesem Fall sollte der Zahler durch den allgemeinen Grundsatz der Erstattung geschützt werden, wenn der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Recht auf Erstattung festlegen können, die für den Zahler günstiger sind. Es besteht eine tatsächliche Nachfrage für besondere Produkte des Euro-Lastschriftverfahrens innerhalb des SEPA, was an dem weiteren Bestehen bestimmter herkömmlicher Zahlungsdienste für den Euro in manchen Mitgliedstaaten zu erkennen ist. Es wäre angemessen, zuzulassen, dass der Zahler und sein Zahlungsdienstleister in einem Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler in den Fällen keinen Anspruch auf Erstattung hat, in denen er geschützt ist, entweder weil er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs seinem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat — auch wenn der Zahlungsdienstleister im Auftrag des Zahlungsempfängers handelt- oder weil gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang dem Zahler in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden. Im Falle eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sollte der Zahler immer durch die allgemeine Erstattungsvorschrift geschützt sein.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 76\n\nMit SEPA sollen gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste weiterentwickelt werden, die die derzeitigen nationalen Zahlungsdienste bei auf Euro lautende Zahlungen ersetzen sollen. Um eine komplette Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften zu gewährleisten, werden mit der Verordnung (EU) Nr. 260\u002F2012 technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt. Für Lastschriften wird mit der genannten Verordnung beabsichtigt, dass der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung erteilt und dass die Mandate zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Auftrag des Zahlungsempfängers aufbewahrt werden. Das derzeitige und bisher einzige europaweite Lastschriftverfahren für Euro-Zahlungen von Verbrauchern, das vom Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss entwickelt wurde, beruht auf dem Grundsatz, dass das Mandat für die Ausführung einer Lastschrift durch den Zahler an den Zahlungsempfänger erteilt wird, und — zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen — vom Zahlungsempfänger aufbewahrt wird. Das Mandat kann auch im Auftrag des Zahlungsempfängers durch einen Dritten aufbewahrt werden. 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