[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-psd2-erwgr-81-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"psd2","über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F65\u002FEG, 2009\u002F110\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32015L2366",17347648,"ErwGr. 81","erwgr-81",null,"Erwägungsgründe","Zahlungsinstrumente für Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt werden, wobei auch die technischen Möglichkeiten, die von diesen Instrumenten berechtigterweise erwartet werden können, berücksichtigt werden sollten. Trotz einer weniger strengen Regelung sollten die Zahlungsdienstnutzer gegen die mit diesen Zahlungsinstrumenten verbundenen begrenzten Risiken angemessen geschützt sein, speziell im Hinblick auf Instrumente auf Guthabenbasis.","PSD2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 81\n\nZahlungsinstrumente für Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt werden, wobei auch die technischen Möglichkeiten, die von diesen Instrumenten berechtigterweise erwartet werden können, berücksichtigt werden sollten. Trotz einer weniger strengen Regelung sollten die Zahlungsdienstnutzer gegen die mit diesen Zahlungsinstrumenten verbundenen begrenzten Risiken angemessen geschützt sein, speziell im Hinblick auf Instrumente auf Guthabenbasis.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 78","erwgr-78",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 84","erwgr-84",[],false]