[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reach-anhang-vi-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reach","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02006R1907-20250901",17350236,"Anhang VI","anhang-vi","NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN","Anhänge","ANMERKUNG ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN DER ANHÄNGE VI BIS XI\nIn den Anhängen VI bis XI sind die Angaben aufgeführt, die nach den Artikeln 10, 12, 13, 40, 41 und 46 für die Zwecke der Registrierung und Beurteilung erforderlich sind.\nDie Basisangaben für die niedrigste Mengenstufe sind in Anhang VII aufgeführt.\nBei jedem Erreichen einer höheren Mengenstufe sind zusätzlich die Angaben zu machen, die im für diese Stufe geltenden Anhang aufgeführt sind.\nDie erforderlichen Angaben sind für jeden Stoff je nach Menge, Verwendung und Exposition unterschiedlich.\nDie Anhänge sind deshalb in ihrer Gesamtheit und zusammen mit den allgemeinen Vorschriften zur Registrierung, Bewertung und Sorgfaltspflicht zu betrachten.\nEin Stoff wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 definiert und gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs identifiziert.\nEin Stoff wird immer in mindestens einer Form hergestellt oder eingeführt.\nEin Stoff kann auch in mehreren Formen auftreten.\nFür alle unter die Registrierung fallenden Nanoformen sind bestimmte spezifische Informationen vorzulegen.\nNanoformen sind nach den Vorschriften dieses Anhangs zu beschreiben.\nDer Registrant muss begründen, warum die Informationen im gemeinsamen Registrierungsdossier, mit dem die Informationsanforderungen für die registrierten Stoffe mit Nanoformen erfüllt werden, für die Beurteilung der Nanoformen ausreichend sind.\nInformationen, die zur Erfüllung der Informationsanforderungen für solche Stoffe von Belang sind, können von einzelnen Registranten auch getrennt eingereicht werden, wenn dies gemäß Artikel 11 Absatz 3 gerechtfertigt ist.\nFür eine oder mehrere Informationsanforderungen sind möglicherweise mehrere Datensätze erforderlich, wenn es bei den Eigenschaften, die für die Gefahren- und Expositionsbewertung und die Risikobeurteilung und das Risikomanagement von Nanoformen relevant sind, signifikante Unterschiede gibt.\nDie Informationen sind so anzugeben, dass klar hervorgeht, welche Informationen im gemeinsamen Registrierungsdossier sich auf welche Nanoform des betreffenden Stoffes beziehen.\nSofern technisch und wissenschaftlich gerechtfertigt, sind bei einem Registrierungsdossier die Methoden gemäß Anhang XI Abschnitt 1.5 anzuwenden, wenn zwei oder mehrere Formen eines Stoffes für die Zwecke einer, mehrerer oder möglicherweise aller Informationsanforderungen „gruppiert“ werden.\nDie besonderen Vorschriften für Nanoformen gelten unbeschadet der Vorschriften für andere Formen eines Stoffes.\nDefinition einer Nanoform und einer Kategorie ähnlicher Nanoformen:\nBasierend auf der Empfehlung der Kommission vom 18.\nOktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien ( 58 ) wird die Nanoform eines Stoffes definiert als Form eines natürlichen oder hergestellten Stoffes, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, sowie abweichend auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm.\nZu diesem Sinne gilt ein „Partikel“ als ein winziges Materialteilchen mit definierten physischen Grenzen, gilt ein „Agglomerat“ als eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, bei denen die resultierende Außenoberfläche der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ähnlich ist, und gilt ein „Aggregat“ als ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln.\nEine Nanoform wird in Unterabschnitt 2.4. beschrieben.\nEntsprechend den Unterschieden bei den unter den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 beschriebenen Parametern kann ein Stoff eine oder mehrere verschiedene Nanoformen haben.\nEine „Kategorie ähnlicher Nanoformen“ wird als eine Gruppe von Nanoformen gemäß Abschnitt 2.4 definiert, bei der die klar gesetzten Grenzen der Parameter in den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 der einzelnen Nanoformen einer Kategorie noch den Schluss zulassen, dass die Gefahren-, Expositions- und Risikobewertung dieser Nanoformen gemeinsam durchgeführt werden können.\nEs muss begründet werden, dass eine Abweichung innerhalb dieser Grenzen sich nicht auf die Gefahren-, Expositions- und Risikobewertung ähnlicher Nanoformen einer Kategorie auswirkt.\nEine Nanoform kann nur zu einer Kategorie ähnlicher Nanoformen gehören.\nWenn in den anderen Anhängen darauf Bezug genommen wird, bezieht sich der Begriff „Nanoform“ auf eine Nanoform oder — sofern festgelegt — eine Kategorie ähnlicher Nanoformen gemäß der Definition im vorliegenden Anhang.\nSCHRITT 1: VORHANDENE INFORMATIONEN SAMMELN UND WEITERGEBEN\nDer Registrant sammelt alle vorhandenen Prüfdaten über den zu registrierenden Stoff; dazu zählt eine Suche nach einschlägigen Informationen über den Stoff in der Literatur.\nSoweit möglich sollten Registrierungsdaten gemäß Artikel 11 oder 19 gemeinsam vorgelegt werden.\nSo werden die Prüfdaten allen Beteiligten zugänglich, unnötige Tierversuche werden vermieden und die Kosten werden gesenkt.\nDer Registrant sollte auch alle weiteren verfügbaren relevanten Informationen über den Stoff einschließlich Informationen über alle seine Nanoformen, die unter die Registrierung fallen, sammeln, ungeachtet der Frage, ob Versuche für einen gegebenen Endpunkt in dem speziellen Mengenbereich erforderlich sind oder nicht.\nDazu gehören Informationen aus alternativen Quellen, die dazu beitragen können, gefährliche Eigenschaften eines Stoffes zu ermitteln und die in bestimmten Fällen Daten aus Tierversuchen ersetzen können (z.\nB.\n(Q)SAR-Daten, von anderen Stoffen extrapolierte Daten, Daten von In-vivo- und In-vitro-Prüfungen, epidemiologische Daten).\nZusätzlich sind Informationen zu Exposition, Verwendung und Risikomanagement nach Artikel 10 und dem vorliegenden Anhang zu beschaffen.\nNach Sichtung all dieser Informationen kann der Registrant beurteilen, ob weitere Informationen beschafft werden müssen.\nSCHRITT 2: DEN INFORMATIONSBEDARF ERMITTELN\nDer Registrant ermittelt, welche Angaben für die Registrierung notwendig sind.\nZunächst ist festzustellen, welcher Anhang oder welche Anhänge aufgrund der Menge des Stoffes gelten.\nIn diesen Anhängen werden Standarddatenanforderungen festgelegt; sie sind jedoch zusammen mit Anhang XI zu betrachten, der in begründeten Fällen Abweichungen vom Standardprüfprogramm zulässt.\nZur Feststellung des Bedarfs an Informationen über den Stoff sind vor allem die Angaben zu Exposition, Verwendung und Risikomanagement heranzuziehen.\nSCHRITT 3: INFORMATIONSLÜCKEN ERMITTELN\nAnschließend vergleicht der Registrant den festgestellten Informationsbedarf mit den bereits verfügbaren Informationen, prüft, inwieweit die bereits verfügbaren Informationen auf alle unter die Registrierung fallenden Nanoformen angewendet werden können, und ermittelt die Informationslücken.\nDabei ist darauf zu achten, dass die vorliegenden Daten relevant sind und ihre Qualität ausreicht, um die Anforderungen zu erfüllen.\nSCHRITT 4: NEUE DATEN BESCHAFFEN\u002FPRÜFSTRATEGIE VORSCHLAGEN\nIn manchen Fällen müssen keine neuen Daten beschafft werden.\nBestehen aber Informationslücken, so müssen je nach Mengenstufe die fehlenden Daten beschafft werden (Anhänge VII und VIII) oder es muss eine Prüfstrategie vorgeschlagen werden (Anhänge IX und X).\nNeue Versuche an Wirbeltieren sollen nur als letztes Mittel durchgeführt oder vorgeschlagen werden, wenn alle anderen Datenquellen ausgeschöpft sind.\nDieser Ansatz gilt auch, wenn für eine oder mehrere Nanoformen des unter das gemeinsam eingereichte Registrierungsdossier fallenden Stoffes eine Informationslücke besteht.\nIn einigen Fällen kann es nach den Anhängen VII bis XI erforderlich sein, bestimmte Prüfungen früher als im Standardprüfprogramm vorgesehen oder zusätzlich zum Standardprüfprogramm durchzuführen.\nANMERKUNGEN\nAnmerkung 1: Ist es technisch nicht möglich oder erscheint es aus wissenschaftlicher Sicht unnötig, bestimmte Angaben zu machen, so ist das nach den entsprechenden Bestimmungen ausreichend zu begründen.\nAnmerkung 2: Der Registrant kann erklären, dass bestimmte im Registrierungsdossier enthaltene Angaben wirtschaftlich sensibel sind und ihre Offenlegung ihm geschäftlich schaden könnte.\nIn diesem Fall muss er die betreffenden Angaben auflisten und eine Begründung vorlegen.\nIN ARTIKEL 10 BUCHSTABE a ZIFFERN i BIS v GENANNTE ANGABEN\n1.\nALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DEN REGISTRIERUNGSPFLICHTIGEN\n1.1.\nRegistrierungspflichtiger\n1.1.1.\nName, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse\n1.1.2.\nKontaktperson\n1.1.3.\nGegebenenfalls Standorte der Betriebe des Registrierungspflichtigen, in denen der Stoff hergestellt oder verwendet wird\n1.1.4.\nWurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 ein Alleinvertreter benannt, die folgenden Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz außerhalb der Union, die den Alleinvertreter bestellt hat: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktperson, Herstellungs- oder Formulierungsstandort(e), gegebenenfalls Unternehmenswebsite und nationale Identifikationsnummer(n) des Unternehmens\n1.2.\nGemeinsame Vorlage von Daten\nNach den Artikeln 11 und 19 kann ein federführender Registrant Teile der Registrierungsinformationen im Namen anderer beteiligter Registranten vorlegen.\nReicht der federführende Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 1 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix genannten Informationen ein, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen, auf die sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben.\nJeder beteiligte Registrant, der sich auf die vom federführenden Registranten vorgelegten Informationen stützt, gibt an, welche der so eingereichten Informationen sich auf welche Zusammensetzung, Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes beziehen, dessen Identität der Registrant gemäß Artikel 10 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 11 Absatz 1 angibt.\nLegt ein Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 3 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii oder ix genannten Informationen getrennt vor, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes, auf den sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben.\n1.3.\nGemäß Artikel 4 benannter Dritter\n1.3.1.\nName, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse\n1.3.2.\nKontaktperson\n2.\nIDENTIFIZIERUNG DES STOFFES\nDie in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung des Stoffes und zur Beschreibung der verschiedenen Nanoformen ausreichen.\nFalls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sicht unnötig ist, bestimmte nachstehend aufgeführte Angaben zu machen, so ist das ausreichend zu begründen.\n2.1.\nName und andere Bezeichnungen des Stoffes\n2.1.1.\nName(n) laut IUPAC-Nomenklatur; falls nicht vorhanden, andere internationale chemische Bezeichnung(en)\n2.1.2.\nAndere Namen (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung)\n2.1.3.\nEG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer oder die von der Agentur zugeteilte Nummer (sofern vorhanden und sachdienlich)\n2.1.4.\nCAS-Bezeichnung und CAS-Nummer (sofern vorhanden)\n2.1.5.\nSonstiger Identifizierungscode, z.\nB.\nZollnummer (sofern vorhanden)\n2.2.\nAngaben zu Summen- und Strukturformel oder Kristallstruktur des Stoffes\n2.2.1.\nSummen- und Strukturformel (einschließlich Smiles-Notation und anderer Repräsentation, sofern vorhanden) und Beschreibung der Kristallstruktur(en)\n2.2.2.\nAngaben zur optischen Aktivität und zum typischen Anteil von (Stereo-)Isomeren (falls zutreffend und sachdienlich)\n2.2.3.\nMolekulargewicht oder Molekulargewichtsbereich\n2.3.\nZusammensetzung des Stoffes.\nFallen unter eine Registrierung eine oder mehrere Nanoformen, so sind diese gemäß Abschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben.\n2.3.1.\nReinheitsgrad (%), falls zutreffend\n2.3.2.\nNamen der Bestandteile und Verunreinigungen\nBei Stoffen mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexen Reaktionsprodukten oder biologischen Materialien (UVCB):\n— Namen der Bestandteile, die in einer Konzentration von ≥ 10 % vorliegen\n— Namen bekannter Bestandteile, die in einer Konzentration von \u003C 10 % vorliegen\n— für Bestandteile, die nicht einzeln ermittelt werden können, Beschreibung von Gruppen von Bestandteilen auf der Grundlage der chemischen Beschaffenheit\n— Beschreibung des Ursprungs oder der Herkunft und des Herstellungsverfahrens\n2.3.3.\nTypische Konzentration und Konzentrationsbereich (in Prozent) der Bestandteile, Gruppen von Bestandteilen, die nicht einzeln ermittelt werden können, und Verunreinigungen gemäß Nummer 2.3.2\n2.3.4.\nNamen und typische Konzentration und Konzentrationsbereich (in Prozent) von Zusatzstoffen\n2.3.5.\nAlle für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen qualitativen analytischen Daten wie z.\nB.\nUltraviolett-, Infrarot-, NMR-, Massenspektrografie- oder Diffraktionsdaten\n2.3.6.\nAlle für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen quantitativen Analysedaten, z.\nB.\nDaten aus der chromatographischen, titrimetrischen oder Elementaranalyse oder Diffraktionsdaten\n2.3.7.\nBeschreibung der Analysemethoden oder Angabe der bibliografischen Daten, die für die Identifizierung des Stoffes erforderlich sind (einschließlich Identifizierung und Quantifizierung seiner Bestandteile und gegebenenfalls der Verunreinigungen und Zusatzstoffe).\nDie Beschreibung besteht aus den zugrunde liegenden Versuchsprotokollen und der entsprechenden Auswertung der unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 genannten Ergebnisse.\nDie Angaben müssen die Reproduktion der Methoden ermöglichen.\n2.4.\nBeschreibung von Nanoformen eines Stoffes.\nFür jeden beschreibenden Parameter können sich die vorgelegten Informationen entweder auf einzelne Nanoformen oder Kategorien ähnlicher Nanoformen beziehen, sofern die Grenzen der Kategorien klar gesetzt sind.\nDie Informationen gemäß den Unterabschnitten 2.4.2-2.4.5 sind den verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher Nanoformen, wie gemäß Unterabschnitt 2.4.1 identifiziert, klar zuzuordnen.\n2.4.1.\nNamen oder andere Bezeichnungen der Nanoformen oder Kategorien ähnlicher Nanoformen des Stoffes\n2.4.2.\nZahlenbasierte Partikelgrößenverteilung mit Angabe des Zahlenanteils der Bestandteilspartikel in der Größenordnung zwischen 1 nm und 100 nm.\n2.4.3.\nBeschreibung der Oberflächenfunktionalisierung oder -behandlung und Identifizierung jedes Agens, einschließlich IUPAC-Bezeichnung und CAS- oder EG-Nummer.\n2.4.4.\nForm, Seitenverhältnis und andere morphologische Merkmale: Kristallinität, gegebenenfalls Informationen über den Aufbau (z.\nB. schalenförmig oder hohl)\n2.4.5.\nOberfläche (spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis und\u002Foder spezifisches Oberflächen-Masse-Verhältnis)\n2.4.6.\nBeschreibung der Analysemethoden oder geeignete bibliografische Angaben zu den Informationselementen in diesem Unterabschnitt (2.4).\nDie Beschreibung besteht aus den zugrunde liegenden Versuchsprotokollen und der entsprechenden Auswertung der unter den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 genannten Ergebnisse.\nDie Angaben müssen die Reproduktion der Methoden ermöglichen.\n2.5.\nSonstige verfügbare Informationen, die für die Identifizierung des Stoffes von Bedeutung sind\n3.\nANGABEN ZU HERSTELLUNG UND VERWENDUNG DES STOFFES\u002FDER STOFFE\nWird ein zu registrierender Stoff in einer oder mehreren Nanoformen hergestellt oder eingeführt, so enthalten die Informationen zur Herstellung und Verwendung gemäß den Nummern 3.1 bis 3.7 separate Angaben zu den verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher Nanoformen, wie in Unterabschnitt 2.4. beschrieben.\n3.1.\nGesamte je Registrant jährlich hergestellte, eingeführte und\u002Foder für die Produktion eines registrierungspflichtigen Erzeugnisses verwendete Menge in Tonnen:\nim Kalenderjahr der Registrierung (geschätzt)\n3.2.\nBei einem Hersteller oder Produzenten eines Erzeugnisses: Kurzbeschreibung des bei der Herstellung oder Produktion des Erzeugnisses angewandten technischen Prozesses\nEine ausführliche Beschreibung des Herstellungsprozesses ist nicht erforderlich; insbesondere müssen keine geschäftlich sensiblen Angaben gemacht werden.\n3.3.\nAngabe der vom Registranten für den Eigenbedarf verwendeten Menge\n3.4.\nForm (Stoff, Gemisch oder Erzeugnis) und\u002Foder Aggregatzustand, in dem der Stoff an nachgeschaltete Anwender abgegeben wird.\nKonzentration oder Konzentrationsbereich des Stoffes in den an nachgeschaltete Anwender abgegebenen Gemischen und Mengen des Stoffes, die in an nachgeschaltete Anwender abgegebenen Erzeugnissen enthalten sind.\n3.5.\nAllgemeine Angaben zur Verwendung\n3.6.\nInformationen über Menge und Zusammensetzung der Abfälle aus der Herstellung des Stoffes, Verwendung in Erzeugnissen und identifizierte Verwendung des Stoffes\n3.7.\nVerwendungen, von denen abgeraten wird (siehe Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblatts)\nGegebenenfalls Angabe der Verwendungen, von denen der Registrant abrät, mit Begründung (z.\nB. nicht bindende Empfehlung des Lieferanten); die Liste dieser Verwendungen braucht nicht erschöpfend zu sein.\n4.\nEINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG\n4.1 Einstufung des Stoffes\u002Fder Stoffe in Gefahrenklassen nach den Titeln I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 für alle Gefahrenklassen und -kategorien der genannten Verordnung.\nZusätzlich werden für jeden Eintrag die Gründe angegeben, weshalb für eine bestimmte Gefahrenklasse oder Differenzierung einer Gefahrenklasse keine Einstufung vorgenommen wurde (fehlende, nicht schlüssige oder schlüssige, aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten).\n4.2.\nKennzeichnung des Stoffes\u002Fder Stoffe nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008.\n4.3.\nGegebenenfalls die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 ermittelten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte.\n5.\nLEITLINIEN FÜR DIE SICHERE VERWENDUNG\nDiese Angaben müssen mit denen im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen, wenn nach Artikel 31 ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist.\nWird ein zu registrierender Stoff auch in einer oder mehreren Nanoformen hergestellt oder eingeführt, so gelten die Informationsanforderungen dieses Abschnitts gegebenenfalls auch für die verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher von Nanoformen, wie in Unterabschnitt 2.4 beschrieben.\n5.1.\nErste-Hilfe-Maßnahmen (Sicherheitsdatenblatt Position 4)\n5.2.\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung (Sicherheitsdatenblatt Position 5)\n5.3.\nMaßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Sicherheitsdatenblatt Position 6)\n5.4.\nLagerung und Handhabung (Sicherheitsdatenblatt Position 7)\n5.5.\nAngaben zum Transport (Sicherheitsdatenblatt Position 14)\nIst ein Stoffsicherheitsbericht nicht erforderlich, so sind folgende zusätzliche Angaben zu machen:\n5.6.\nExpositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsdatenblatt Position 8)\n5.7.\nStabilität und Reaktivität (Sicherheitsdatenblatt Position 10)\n5.8.\nEntsorgung\n5.8.1.\nHinweise zur Entsorgung (Sicherheitsdatenblatt Position 13)\n5.8.2.\nFür die Industrie bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung\n5.8.3.\nFür die Allgemeinheit bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung\n6.\nEXPOSITIONSBEZOGENE INFORMATIONEN FÜR REGISTRIERTE STOFFE IM MENGENBEREICH ZWISCHEN 1 UND 10 TONNEN PRO JAHR JE HERSTELLER ODER IMPORTEUR\nWird ein zu registrierender Stoff auch in einer oder mehreren Nanoformen hergestellt oder eingeführt, so gelten die Informationsanforderungen dieses Abschnitts auch für die verschiedenen Nanoformen oder Kategorien ähnlicher von Nanoformen, wie in Unterabschnitt 2.4 beschrieben.\n6.1.\nHauptverwendungskategorie\n6.1.1. a) industrielle Verwendung und\u002Foder b) gewerbliche Verwendung und\u002Foder c) Verwendung durch Verbraucher\n6.1.2.\nArten der industriellen und gewerblichen Verwendung\na) Verwendung in einem geschlossenen System und\u002Foder\nb) Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix und\u002Foder\nc) eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personenkreis und\u002Foder\nd) verbreitete Verwendung\n6.2.\nSignifikanter Expositionsweg\u002FSignifikante Expositionswege\n6.2.1.\nExposition von Menschen\na) oral und\u002Foder\nb) dermal und\u002Foder\nc) inhalativ\n6.2.2.\nUmweltexposition\na) Wasser und\u002Foder\nb) Luft und\u002Foder\nc) feste Abfälle und\u002Foder\nd) Boden\n6.3.\nExpositionsmuster\na) unbeabsichtigte\u002Fseltene Exposition und\u002Foder\nb) gelegentliche Exposition und\u002Foder\nc) ständige\u002Fhäufige Exposition","REACH - Anhänge - Anhang VI NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN [1\u002F5]\n\nANMERKUNG ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN DER ANHÄNGE VI BIS XI\nIn den Anhängen VI bis XI sind die Angaben aufgeführt, die nach den Artikeln 10, 12, 13, 40, 41 und 46 für die Zwecke der Registrierung und Beurteilung erforderlich sind.\nDie Basisangaben für die niedrigste Mengenstufe sind in Anhang VII aufgeführt.\nBei jedem Erreichen einer höheren Mengenstufe sind zusätzlich die Angaben zu machen, die im für diese Stufe geltenden Anhang aufgeführt sind.\nDie erforderlichen Angaben sind für jeden Stoff je nach Menge, Verwendung und Exposition unterschiedlich.\nDie Anhänge sind deshalb in ihrer Gesamtheit und zusammen mit den allgemeinen Vorschriften zur Registrierung, Bewertung und Sorgfaltspflicht zu betrachten.\nEin Stoff wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 definiert und gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs identifiziert.\nEin Stoff wird immer in mindestens einer Form hergestellt oder eingeführt.\nEin Stoff kann auch in mehreren Formen auftreten.\nFür alle unter die Registrierung fallenden Nanoformen sind bestimmte spezifische Informationen vorzulegen.\nNanoformen sind nach den Vorschriften dieses Anhangs zu beschreiben.\nDer Registrant muss begründen, warum die Informationen im gemeinsamen Registrierungsdossier, mit dem die Informationsanforderungen für die registrierten Stoffe mit Nanoformen erfüllt werden, für die Beurteilung der Nanoformen ausreichend sind.\nInformationen, die zur Erfüllung der Informationsanforderungen für solche Stoffe von Belang sind, können von einzelnen Registranten auch getrennt eingereicht werden, wenn dies gemäß Artikel 11 Absatz 3 gerechtfertigt ist.\nFür eine oder mehrere Informationsanforderungen sind möglicherweise mehrere Datensätze erforderlich, wenn es bei den Eigenschaften, die für die Gefahren- und Expositionsbewertung und die Risikobeurteilung und das Risikomanagement von Nanoformen relevant sind, signifikante Unterschiede gibt.\nDie Informationen sind so anzugeben, dass klar hervorgeht, welche Informationen im gemeinsamen Registrierungsdossier sich auf welche Nanoform des betreffenden Stoffes beziehen.\nSofern technisch und wissenschaftlich gerechtfertigt, sind bei einem Registrierungsdossier die Methoden gemäß Anhang XI Abschnitt 1.5 anzuwenden, wenn zwei oder mehrere Formen eines Stoffes für die Zwecke einer, mehrerer oder möglicherweise aller Informationsanforderungen „gruppiert“ werden.\nDie besonderen Vorschriften für Nanoformen gelten unbeschadet der Vorschriften für andere Formen eines Stoffes.\nDefinition einer Nanoform und einer Kategorie ähnlicher Nanoformen:\nBasierend auf der Empfehlung der Kommission vom 18.\nOktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien ( 58 ) wird die Nanoform eines Stoffes definiert als Form eines natürlichen oder hergestellten Stoffes, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, sowie abweichend auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm.\nZu diesem Sinne gilt ein „Partikel“ als ein winziges Materialteilchen mit definierten physischen Grenzen, gilt ein „Agglomerat“ als eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, bei denen die resultierende Außenoberfläche der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ähnlich ist, und gilt ein „Aggregat“ als ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln.\nEine Nanoform wird in Unterabschnitt 2.4. beschrieben.\nEntsprechend den Unterschieden bei den unter den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 beschriebenen Parametern kann ein Stoff eine oder mehrere verschiedene Nanoformen haben.\nEine „Kategorie ähnlicher Nanoformen“ wird als eine Gruppe von Nanoformen gemäß Abschnitt 2.4 definiert, bei der die klar gesetzten Grenzen der Parameter in den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 der einzelnen Nanoformen einer Kategorie noch den Schluss zulassen, dass die Gefahren-, Expositions- und Risikobewertung dieser Nanoformen gemeinsam durchgeführt werden können.\nEs muss begründet werden, dass eine Abweichung innerhalb dieser Grenzen sich nicht auf die Gefahren-, Expositions- und Risikobewertung ähnlicher Nanoformen einer Kategorie auswirkt.\nEine Nanoform kann nur zu einer Kategorie ähnlicher Nanoformen gehören.\nWenn in den anderen Anhängen darauf Bezug genommen wird, bezieht sich der Begriff „Nanoform“ auf eine Nanoform oder — sofern festgelegt — eine Kategorie ähnlicher Nanoformen gemäß der Definition im vorliegenden Anhang.\nSCHRITT 1: VORHANDENE INFORMATIONEN SAMMELN UND WEITERGEBEN",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang V",null,"anhang-v",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"Anhang IV","anhang-iv",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Anhang III","KRITERIEN FÜR REGISTRIERTE STOFFE IN MENGEN ZWISCHEN 1 UND 10 TONNEN","anhang-iii",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anhang VII","STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 TONNE ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN ( 59 )","anhang-vii",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anhang VIII","STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN ( 61 )","anhang-viii",[],false]