[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reach-art-117-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reach","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02006R1907-20250901",17350174,"Art. 117","art-117","Berichterstattung","TITEL XII INFORMATIONEN","(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor, der unter anderem Abschnitte über die Bewertung und Durchsetzung gemäß Artikel 127 enthält.\nDer erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2010 vorzulegen.\n(2) Die Agentur legt der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Die Agentur nimmt in ihren Bericht Informationen über die gemeinsame Einreichung von Informationen gemäß Artikel 11 und einen Überblick über die bei gesonderter Einreichung von Informationen abgegebenen Erklärungen auf.\nDer erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2011 vorzulegen.\n(3) Alle drei Jahre legt die Agentur im Einklang mit dem Ziel der Förderung von Prüfmethoden ohne Tierversuche der Kommission einen Bericht über den Stand der Umsetzung und der Anwendung von Prüfmethoden ohne Tierversuche sowie über Prüfstrategien vor, mit denen zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung Informationen über die inhärenten Eigenschaften und für die Risikobeurteilung gewonnen werden.\nDer erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2011 vorzulegen.\n(4) Die Kommission veröffentlicht alle fünf Jahre einen Gesamtbericht über a) die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen, und b) den Umfang und die Zuteilung der Mittel, die die Kommission für die Entwicklung und Beurteilung alternativer Prüfmethoden bereitgestellt hat.\nDer erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2012 zu veröffentlichen.","REACH - TITEL XII INFORMATIONEN - Art. 117 Berichterstattung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor, der unter anderem Abschnitte über die Bewertung und Durchsetzung gemäß Artikel 127 enthält.\nDer erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2010 vorzulegen.\n(2) Die Agentur legt der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Die Agentur nimmt in ihren Bericht Informationen über die gemeinsame Einreichung von Informationen gemäß Artikel 11 und einen Überblick über die bei gesonderter Einreichung von Informationen abgegebenen Erklärungen auf.\nDer erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2011 vorzulegen.\n(3) Alle drei Jahre legt die Agentur im Einklang mit dem Ziel der Förderung von Prüfmethoden ohne Tierversuche der Kommission einen Bericht über den Stand der Umsetzung und der Anwendung von Prüfmethoden ohne Tierversuche sowie über Prüfstrategien vor, mit denen zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung Informationen über die inhärenten Eigenschaften und für die Risikobeurteilung gewonnen werden.\nDer erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2011 vorzulegen.\n(4) Die Kommission veröffentlicht alle fünf Jahre einen Gesamtbericht über a) die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen, und b) den Umfang und die Zuteilung der Mittel, die die Kommission für die Entwicklung und Beurteilung alternativer Prüfmethoden bereitgestellt hat.\nDer erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2012 zu veröffentlichen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 111","Formate und Software für die Übermittlung von Informationen an die Agentur","art-111",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 110","Beziehungen zu einschlägigen Gemeinschaftseinrichtungen","art-110",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 109","Transparenzregeln","art-109",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 118","Zugang zu Informationen","art-118",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 119","Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit","art-119",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 120","Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen","art-120",[],false]