[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reach-art-124-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reach","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02006R1907-20250901",17350181,"Art. 124","art-124","Sonstige Zuständigkeiten","TITEL XIII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN","Die zuständigen Behörden übermitteln der Agentur auf elektronischem Weg alle ihnen vorliegenden Informationen über Stoffe, die zwar nach Artikel 12 Absatz 1 registriert wurden, deren Registrierungsdossiers aber nicht die gesamten Informationen nach Anhang VII enthalten, insbesondere Informationen darüber, ob sich im Zuge der Durchsetzungs- oder Überwachungstätigkeiten ein Risikoverdacht ergeben hat. Die zuständige Behörde aktualisiert diese Informationen gegebenenfalls.\nZusätzlich zu den von der Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g bereitgestellten schriftlichen Leitlinien richten die Mitgliedstaaten nationale Auskunftsstellen ein, die die Hersteller, Importeure, nachgeschalteten Anwender und sonstige interessierte Kreise hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung beraten, insbesondere hinsichtlich der Registrierung von Stoffen nach Artikel 12 Absatz 1.","REACH - TITEL XIII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN - Art. 124 Sonstige Zuständigkeiten\n\nDie zuständigen Behörden übermitteln der Agentur auf elektronischem Weg alle ihnen vorliegenden Informationen über Stoffe, die zwar nach Artikel 12 Absatz 1 registriert wurden, deren Registrierungsdossiers aber nicht die gesamten Informationen nach Anhang VII enthalten, insbesondere Informationen darüber, ob sich im Zuge der Durchsetzungs- oder Überwachungstätigkeiten ein Risikoverdacht ergeben hat. Die zuständige Behörde aktualisiert diese Informationen gegebenenfalls.\nZusätzlich zu den von der Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g bereitgestellten schriftlichen Leitlinien richten die Mitgliedstaaten nationale Auskunftsstellen ein, die die Hersteller, Importeure, nachgeschalteten Anwender und sonstige interessierte Kreise hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung beraten, insbesondere hinsichtlich der Registrierung von Stoffen nach Artikel 12 Absatz 1.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 123","Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken","art-123",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 122","Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden","art-122",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 121","Benennung","art-121",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 125","Aufgaben der Mitgliedstaaten","art-125",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 126","Sanktionen bei Verstößen","art-126",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 127","Berichterstattung","art-127",[],false]