[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reach-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reach","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02006R1907-20250901",17350093,"Art. 35","art-35","Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen","TITEL IV INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE","Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder Gemische , die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.","REACH - TITEL IV INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE - Art. 35 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen\n\nDer Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder Gemische , die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 34","Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen und Gemischen","art-34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 33","Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen","art-33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 32","Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in Gemischen , für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist","art-32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 36","Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen","art-36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 37","Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen","art-37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 38","Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender","art-38",[],false]