[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reach-art-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reach","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02006R1907-20250901",17350101,"Art. 42","art-42","Prüfung der vorgelegten Informationen und Weiterbehandlung der Dossierbewertung","KAPITEL 1 Dossierbewertung","(1) Die Agentur prüft alle Informationen, die im Anschluss an eine Entscheidung nach den Artikeln 40 oder 41 vorgelegt werden, und erstellt erforderlichenfalls geeignete Entscheidungsentwürfe nach Maßgabe dieser Artikel.\n(2) Sobald die Dossierbewertung abgeschlossen ist, unterrichtet die Agentur die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die gewonnenen Informationen und etwaige Schlussfolgerungen. Die zuständigen Behörden verwenden die aus dieser Bewertung gewonnenen Informationen für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 5, des Artikels 59 Absatz 3 und des Artikels 69 Absatz 4. Die Agentur nutzt die aus dieser Bewertung gewonnenen Informationen für die Zwecke des Artikels 44.","REACH - KAPITEL 1 Dossierbewertung - Art. 42 Prüfung der vorgelegten Informationen und Weiterbehandlung der Dossierbewertung\n\n(1) Die Agentur prüft alle Informationen, die im Anschluss an eine Entscheidung nach den Artikeln 40 oder 41 vorgelegt werden, und erstellt erforderlichenfalls geeignete Entscheidungsentwürfe nach Maßgabe dieser Artikel.\n(2) Sobald die Dossierbewertung abgeschlossen ist, unterrichtet die Agentur die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die gewonnenen Informationen und etwaige Schlussfolgerungen. Die zuständigen Behörden verwenden die aus dieser Bewertung gewonnenen Informationen für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 5, des Artikels 59 Absatz 3 und des Artikels 69 Absatz 4. Die Agentur nutzt die aus dieser Bewertung gewonnenen Informationen für die Zwecke des Artikels 44.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 41","Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen","art-41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 40","Prüfung von Versuchsvorschlägen","art-40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 39","Geltung der Pflichten der nachgeschalteten Anwender","art-39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 43","Verfahren und Fristen für die Prüfung von Versuchsvorschlägen","art-43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 44","Kriterien für die Stoffbewertung","art-44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 45","Zuständige Behörde","art-45",[],false]