[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reach-art-72-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reach","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02006R1907-20250901",17350133,"Art. 72","art-72","Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission","KAPITEL 2 Verfahren für Beschränkungen","(1) Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse zu den Beschränkungen, die für Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen vorgeschlagen wurden. Gibt innerhalb der Frist gemäß Artikel 70 und Artikel 71 Absatz 1 nur einer der Ausschüsse oder kein Ausschuss eine Stellungnahme ab, so setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis und nennt ihr die Gründe.\n(2) Unbeschadet der Artikel 118 und 119 veröffentlicht die Agentur die Stellungnahmen der beiden Ausschüsse unverzüglich auf ihrer Website.\n(3) Auf Ersuchen legt die Agentur der Kommission und\u002Foder dem Mitgliedstaat alle Unterlagen und Nachweise vor, die ihr übermittelt und von ihr berücksichtigt wurden.","REACH - KAPITEL 2 Verfahren für Beschränkungen - Art. 72 Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission\n\n(1) Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse zu den Beschränkungen, die für Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen vorgeschlagen wurden. Gibt innerhalb der Frist gemäß Artikel 70 und Artikel 71 Absatz 1 nur einer der Ausschüsse oder kein Ausschuss eine Stellungnahme ab, so setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis und nennt ihr die Gründe.\n(2) Unbeschadet der Artikel 118 und 119 veröffentlicht die Agentur die Stellungnahmen der beiden Ausschüsse unverzüglich auf ihrer Website.\n(3) Auf Ersuchen legt die Agentur der Kommission und\u002Foder dem Mitgliedstaat alle Unterlagen und Nachweise vor, die ihr übermittelt und von ihr berücksichtigt wurden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 71","Stellungnahme der Agentur: Ausschuss für sozioökonomische Analyse","art-71",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 70","Stellungnahme der Agentur: Ausschuss für Risikobeurteilung","art-70",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 69","Ausarbeitung eines Vorschlags","art-69",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 73","Entscheidung der Kommission","art-73",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 74","Gebühren und Entgelte","art-74",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 75","Errichtung und Überprüfung","art-75",[],false]