[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_1-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_1","über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64\u002F432\u002FEWG und 93\u002F119\u002FEG und der Verordnung (EG) Nr. 1255\u002F97","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0001",6971956,"Art. 3","art-3","Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren","KAPITEL I GELTUNGSBEREICH, DEFINITIONEN UND ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN TRANSPORT VON TIEREN","Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.\nDarüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:\na) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.\nb) Die Tiere sind transportfähig.\nc) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.\nd) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.\ne) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.\nf) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.\ng) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.\nh) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.\n(1) Die zuständige Behörde lässt die Kontrollstellen zu und erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Kontrollstellen und unterrichten sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner im Einzelnen mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 getroffen haben, insbesondere die Dauer der Nutzung als Kontrollstelle und den doppelten Nutzungszweck zugelassener Einrichtungen.\n(2) Die Kommission erstellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1\u002F2005 genannten Verfahren ein Verzeichnis der Kontrollstellen.\n(3) Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überprüft und zugelassen worden ist. Bei der Zulassung sorgt die zuständige Behörde in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90\u002F425\u002FEWG dafür, dass die Kontrollstellen allen Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genügen; ferner müssen die Kontrollstellen a) in einem Gebiet liegen, für das nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht weder ein Verbot noch eine Beschränkung gilt; b) der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstellt sein, der unter anderem darauf achtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; c) unter Beachtung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Tierhygiene, die Verbringung und den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung betrieben werden; d) regelmäßig, und zwar mindestens zwei Mal jährlich, kontrolliert werden, um zu gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.\n(4) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere aus Gründen der Tiergesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere, muss ein Mitgliedstaat die Nutzung einer Kontrollstelle in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Aussetzung der Nutzung der Kontrollstelle kann nur aufgehoben werden, nachdem die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Gründe hierfür unterrichtet wurden.\n(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1\u002F2005 genannten Verfahren die Nutzung einer Kontrollstelle vorübergehend aussetzen oder die Kontrollstelle aus dem Verzeichnis nehmen, wenn bei den von Experten der Kommission nach Artikel 28 der genannten Verordnung vor Ort durchgeführten Kontrollen ein Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht festgestellt wird.“","REG_2005_1 - KAPITEL I GELTUNGSBEREICH, DEFINITIONEN UND ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN TRANSPORT VON TIEREN - Art. 3 Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren\n\nNiemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.\nDarüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:\na) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.\nb) Die Tiere sind transportfähig.\nc) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.\nd) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.\ne) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.\nf) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.\ng) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.\nh) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Definitionen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Geltungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 31",null,"erwgr-31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Transportpapiere","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Obligatorische Planung von Tiertransporten","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Transportunternehmer","art-6",[],false]