[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_111-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_111","zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0111",6972149,"Art. 3","art-3",null,"KAPITEL II ÜBERWACHUNG DES HANDELS","Alle Einfuhren und Ausfuhren von erfassten Stoffen oder alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen Stoffen sind von den Wirtschaftsbeteiligten durch Zoll- und Handelspapiere wie summarische Erklärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere zu dokumentieren.\nDiese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:\na) Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang mit dem Zusatz „DRUG PRECURSORS“;\nb) Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes darin enthaltenen erfassten Stoffs sowie\nc) Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.","REG_2005_111 - KAPITEL II ÜBERWACHUNG DES HANDELS - ABSCHNITT 1 Unterlagen und Kennzeichnung - Art. 3\n\nAlle Einfuhren und Ausfuhren von erfassten Stoffen oder alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen Stoffen sind von den Wirtschaftsbeteiligten durch Zoll- und Handelspapiere wie summarische Erklärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere zu dokumentieren.\nDiese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:\na) Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang mit dem Zusatz „DRUG PRECURSORS“;\nb) Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes darin enthaltenen erfassten Stoffs sowie\nc) Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Unterlagen und Kennzeichnung",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 2","art-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 1","art-1",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 15","erwgr-15",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 4","art-4",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 5","art-5",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 6","art-6",[],false]