[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_111-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_111","zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0111",6972150,"Art. 4","art-4",null,"KAPITEL II ÜBERWACHUNG DES HANDELS","Die in Artikel 3 genannten Unterlagen sind von den Wirtschaftsbeteiligten über einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren. Die Unterlagen müssen so in elektronischer Form oder in Papierform vorliegen, dass sie den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können. Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder einem sonstigen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, sofern die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.","REG_2005_111 - KAPITEL II ÜBERWACHUNG DES HANDELS - ABSCHNITT 1 Unterlagen und Kennzeichnung - Art. 4\n\nDie in Artikel 3 genannten Unterlagen sind von den Wirtschaftsbeteiligten über einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren. Die Unterlagen müssen so in elektronischer Form oder in Papierform vorliegen, dass sie den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können. Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder einem sonstigen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, sofern die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Unterlagen und Kennzeichnung",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 3","art-3",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 2","art-2",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 1","art-1",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 5","art-5",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 6","art-6",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 7","art-7",[],false]