[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_183-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_183","mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0183",6973132,"Art. 9","art-9","Amtliche Kontrollen, Meldung und Registrierung","KAPITEL II VERPFLICHTUNGEN","(1) Die Futtermittelunternehmer arbeiten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den mit diesen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.\n(2) Die Futtermittelunternehmer a) melden der entsprechenden zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde verlangten Form zwecks Registrierung alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, b) stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Buchstabe a) unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe zur Verfügung, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.\n(3) Die zuständige Behörde führt ein oder mehrere Register der Betriebe.","REG_2005_183 - KAPITEL II VERPFLICHTUNGEN - Art. 9 Amtliche Kontrollen, Meldung und Registrierung\n\n(1) Die Futtermittelunternehmer arbeiten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den mit diesen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.\n(2) Die Futtermittelunternehmer a) melden der entsprechenden zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde verlangten Form zwecks Registrierung alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, b) stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Buchstabe a) unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe zur Verfügung, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.\n(3) Die zuständige Behörde führt ein oder mehrere Register der Betriebe.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Finanzgarantien","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Unterlagen betreffend das HACCP-System","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP)","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Zulassung von Futtermittelbetrieben","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Anforderungen","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Information über einzelstaatliche Zulassungsvorschriften","art-12",[],false]