[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_2173-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_2173","zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R2173",6974046,"Art. 10","art-10",null,"KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Die Kommission kann die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern.\n(2) Die Kommission kann die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben.\n(3) Die Kommission kann die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III genannte jeweilige Partnerland.","REG_2005_2173 - KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 10\n\n(1) Die Kommission kann die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern.\n(2) Die Kommission kann die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben.\n(3) Die Kommission kann die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III genannte jeweilige Partnerland.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 9","art-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 8","art-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 7","art-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 11","art-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 12","art-12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anhang II","Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem unabhängig von dem Partnerland Anwendung findet","anhang-ii",[],false]