[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_2173-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_2173","zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R2173",6974040,"Art. 4","art-4",null,"KAPITEL II FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM","(1) Die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Gemeinschaft ist verboten, es sei denn, dass für die Ladung eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.\n(2) Vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, können Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden, sofern diese Systeme bewertet und nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 zugelassen worden sind, damit die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Legalität der betreffenden Holzprodukte gegeben ist.\n(3) Von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338\u002F97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (4) aufgeführt sind. Bis zum 30. Dezember 2010 überprüft die Kommission diese Ausnahmen nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3.","REG_2005_2173 - KAPITEL II FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM - Art. 4\n\n(1) Die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Gemeinschaft ist verboten, es sei denn, dass für die Ladung eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.\n(2) Vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, können Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden, sofern diese Systeme bewertet und nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 zugelassen worden sind, damit die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Legalität der betreffenden Holzprodukte gegeben ist.\n(3) Von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338\u002F97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (4) aufgeführt sind. Bis zum 30. Dezember 2010 überprüft die Kommission diese Ausnahmen nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 3","art-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 2","art-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 1","art-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 5","art-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 6","art-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 7","art-7",[],false]