[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_27-art-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_27","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0027",10115649,"Art. 37","art-37","Schiffsliste","KAPITEL VI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereifahrzeuge, denen die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 36 erteilt werden soll, mit ihrem Namen und der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26\u002F2004 definierten internen Nummer in einer Liste erfasst werden. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn das Schiff im NAFO-Schiffsregister aufgeführt ist.\n(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste gemäß Absatz 1 sowie alle späteren Änderungen dieser Liste in computerlesbarer Form.\n(3) Änderungen der Liste gemäß Absatz 1 werden der Kommission mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das neu in die Liste aufgenommene Schiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet Änderungen der Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.\n(4) Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine Quote für Schwarzen Heilbutt auf die Schiffe aufzuteilen, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens 15 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Quotenaufteilung in Kenntnis.","REG_2005_27 - KAPITEL VI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH - ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für den Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt - Art. 37 Schiffsliste\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereifahrzeuge, denen die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 36 erteilt werden soll, mit ihrem Namen und der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26\u002F2004 definierten internen Nummer in einer Liste erfasst werden. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn das Schiff im NAFO-Schiffsregister aufgeführt ist.\n(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste gemäß Absatz 1 sowie alle späteren Änderungen dieser Liste in computerlesbarer Form.\n(3) Änderungen der Liste gemäß Absatz 1 werden der Kommission mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das neu in die Liste aufgenommene Schiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet Änderungen der Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.\n(4) Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine Quote für Schwarzen Heilbutt auf die Schiffe aufzuteilen, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens 15 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Quotenaufteilung in Kenntnis.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für den Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 36","Fangverbot für Schwarzen Heilbutt","art-36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 35","Garnelenfang","art-35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 34","Überwachung des Fischereiaufwands","art-34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 38","Meldungen","art-38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 39","Bezeichnete Häfen","art-39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 40","Hafenkontrollen","art-40",[],false]