[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_27-art-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_27","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0027",10115651,"Art. 39","art-39","Bezeichnete Häfen","KAPITEL VI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH","(1) Es ist untersagt, Schwarzen Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen anzulanden. Anlandungen von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nichtvertragsparteien sind verboten.\n(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen Schwarzen Heilbutts bei jeder Anlandung fest.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 15 Tage die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.\n(4) Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten umgehend eine Liste der bezeichneten Häfen gemäß Absatz 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.","REG_2005_27 - KAPITEL VI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH - ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für den Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt - Art. 39 Bezeichnete Häfen\n\n(1) Es ist untersagt, Schwarzen Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen anzulanden. Anlandungen von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nichtvertragsparteien sind verboten.\n(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen Schwarzen Heilbutts bei jeder Anlandung fest.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 15 Tage die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.\n(4) Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten umgehend eine Liste der bezeichneten Häfen gemäß Absatz 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für den Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 38","Meldungen","art-38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 37","Schiffsliste","art-37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 36","Fangverbot für Schwarzen Heilbutt","art-36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 40","Hafenkontrollen","art-40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 41","Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien","art-41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 42","Follow-up","art-42",[],false]