[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_302-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_302","über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0302",10083047,"Art. 4","art-4","Fristen","KAPITEL II GRUNDLEGENDE TECHNISCHE MERKMALE UND BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN","Für neue Anlagen ist die Erklärung über die grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmateriallieferung zu melden.\nBei neuen Anlagen mit einem Inventar oder — sofern dieser größer ist — einem jährlichen Durchsatz von Kernmaterial von mehr als einem effektiven Kilogramm sind alle relevanten Informationen über Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Typ, Kapazität und voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kommission mindestens 200 Tage vor Baubeginn mitzuteilen.\nÄnderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, für die nach den besonderen Kontrollbestimmungen des Artikels 6 keine vorherige Meldung erforderlich ist, sind der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss der Änderungen zu melden.\nAnlagen im Hoheitsgebiet der Staaten, die der Europäischen Union beitreten, melden der Kommission ihre grundlegenden technischen Merkmale innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat; hiervon ausgenommen sind Abfallaufbereitungsanlagen oder Abfalllager, deren grundlegende technische Merkmale innerhalb von 120 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat zu melden sind.\nBestehende Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager haben die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlage innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Musterformblatt nach Anhang I der Kommission zu melden.\nBei sonstigen bestehenden Anlagen sind alle gemäß dem in Anhang I genannten Formblatt erforderlichen zusätzlichen Informationen innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.","REG_2005_302 - KAPITEL II GRUNDLEGENDE TECHNISCHE MERKMALE UND BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN - Art. 4 Fristen\n\nFür neue Anlagen ist die Erklärung über die grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmateriallieferung zu melden.\nBei neuen Anlagen mit einem Inventar oder — sofern dieser größer ist — einem jährlichen Durchsatz von Kernmaterial von mehr als einem effektiven Kilogramm sind alle relevanten Informationen über Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Typ, Kapazität und voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kommission mindestens 200 Tage vor Baubeginn mitzuteilen.\nÄnderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, für die nach den besonderen Kontrollbestimmungen des Artikels 6 keine vorherige Meldung erforderlich ist, sind der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss der Änderungen zu melden.\nAnlagen im Hoheitsgebiet der Staaten, die der Europäischen Union beitreten, melden der Kommission ihre grundlegenden technischen Merkmale innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat; hiervon ausgenommen sind Abfallaufbereitungsanlagen oder Abfalllager, deren grundlegende technische Merkmale innerhalb von 120 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat zu melden sind.\nBestehende Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager haben die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlage innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Musterformblatt nach Anhang I der Kommission zu melden.\nBei sonstigen bestehenden Anlagen sind alle gemäß dem in Anhang I genannten Formblatt erforderlichen zusätzlichen Informationen innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Meldung der grundlegenden technischen Merkmale","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Geltungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Tätigkeitsprogramm","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Besondere Kontrollbestimmungen","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Buchführungssystem","art-7",[],false]