[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_37-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_37","zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0037",6974681,"Art. 3","art-3","Ausnahmeregelungen von Artikel 2",null,"(1) Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur bei der Lagerung in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während des örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen. Bei offenen Einzelhandelsverkaufsmöbeln: a) ist die Linie für die maximale Befüllung der Truhe eindeutig zu markieren; b) ist das Thermometer auf der Höhe dieser Markierung anzubringen.\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen des Artikels 2 treffen für Kühlräume von weniger als 10 Kubikmeter, die im Einzelhandel zur Lagerung von Beständen verwendet werden, so dass die Lufttemperatur durch ein leicht sichtbares Thermometer gemessen werden kann.","REG_2005_37 - Art. 3 Ausnahmeregelungen von Artikel 2\n\n(1) Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur bei der Lagerung in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während des örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen. Bei offenen Einzelhandelsverkaufsmöbeln: a) ist die Linie für die maximale Befüllung der Truhe eindeutig zu markieren; b) ist das Thermometer auf der Höhe dieser Markierung anzubringen.\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen des Artikels 2 treffen für Kühlräume von weniger als 10 Kubikmeter, die im Einzelhandel zur Lagerung von Beständen verwendet werden, so dass die Lufttemperatur durch ein leicht sichtbares Thermometer gemessen werden kann.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Temperaturüberwachung und -aufzeichnung","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 8","erwgr-8",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Aufhebung","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Inkrafttreten und Gültigkeit","art-5",[],false]