[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_396-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_396","über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0396",6974791,"Art. 11","art-11","Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen","KAPITEL II GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE","(1) Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Antragseingangs ab. In Ausnahmefällen, in denen ausführlichere Bewertungen vorgenommen werden müssen, kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist auf sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des gültigen Antrags verlängert werden.\n(2) In Fällen, in denen die Behörde zusätzliche Informationen verlangt, wird die in Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorliegen. Solche Aussetzungen fallen unter Artikel 13.","REG_2005_396 - KAPITEL II GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE - ABSCHNITT 2 Prüfung von RHG-Anträgen durch die Behörde - Art. 11 Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen\n\n(1) Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Antragseingangs ab. In Ausnahmefällen, in denen ausführlichere Bewertungen vorgenommen werden müssen, kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist auf sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des gültigen Antrags verlängert werden.\n(2) In Fällen, in denen die Behörde zusätzliche Informationen verlangt, wird die in Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorliegen. Solche Aussetzungen fallen unter Artikel 13.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Prüfung von RHG-Anträgen durch die Behörde",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 10","Stellungnahme der Behörde zu RHG-Anträgen","art-10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 9","Vorlage bewerteter Anträge bei der Kommission und der Behörde","art-9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 8","Bewertung der Anträge","art-8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 12","Bewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde","art-12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 13","Überprüfung auf dem Verwaltungsweg","art-13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 14","Entscheidungen über RHG-Anträge","art-14",[],false]