[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_396-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_396","über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0396",6974792,"Art. 12","art-12","Bewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde","KAPITEL II GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE","(1) Die Behörde unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine insbesondere auf den einschlägigen Bewertungsbericht gemäß der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG gestützte und mit Gründen versehene Stellungnahme a) zu den in Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalten für den Wirkstoff; b) zur Notwendigkeit der Festlegung neuer Rückstandshöchstgehalte für den Wirkstoff oder seiner Aufnahme in Anhang IV dieser Verordnung; c) zu spezifischen Verarbeitungsfaktoren gemäß Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung, die für diesen Wirkstoff möglicherweise erforderlich sind; d) zu den Rückstandshöchstgehalten, bei denen die Kommission die Aufnahme in Anhang II und\u002Foder Anhang III dieser Verordnung in Betracht ziehen könnte, sowie zu den Rückstandshöchstgehalten für den betreffenden Wirkstoff, die gestrichen werden können.\n(2) Im Fall von Wirkstoffen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG aufgenommen werden, ist die in Absatz 1 dieses Artikels genannte mit Gründen versehene Stellungnahme innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzugeben.","REG_2005_396 - KAPITEL II GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE - ABSCHNITT 2 Prüfung von RHG-Anträgen durch die Behörde - Art. 12 Bewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde\n\n(1) Die Behörde unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine insbesondere auf den einschlägigen Bewertungsbericht gemäß der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG gestützte und mit Gründen versehene Stellungnahme a) zu den in Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalten für den Wirkstoff; b) zur Notwendigkeit der Festlegung neuer Rückstandshöchstgehalte für den Wirkstoff oder seiner Aufnahme in Anhang IV dieser Verordnung; c) zu spezifischen Verarbeitungsfaktoren gemäß Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung, die für diesen Wirkstoff möglicherweise erforderlich sind; d) zu den Rückstandshöchstgehalten, bei denen die Kommission die Aufnahme in Anhang II und\u002Foder Anhang III dieser Verordnung in Betracht ziehen könnte, sowie zu den Rückstandshöchstgehalten für den betreffenden Wirkstoff, die gestrichen werden können.\n(2) Im Fall von Wirkstoffen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG aufgenommen werden, ist die in Absatz 1 dieses Artikels genannte mit Gründen versehene Stellungnahme innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzugeben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Prüfung von RHG-Anträgen durch die Behörde",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 11","Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen","art-11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 10","Stellungnahme der Behörde zu RHG-Anträgen","art-10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 9","Vorlage bewerteter Anträge bei der Kommission und der Behörde","art-9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 13","Überprüfung auf dem Verwaltungsweg","art-13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 14","Entscheidungen über RHG-Anträge","art-14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 15","Aufnahme neuer oder geänderter Rückstandshöchstgehalte in die Anhänge II und III","art-15",[],false]