[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_396-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_396","über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0396",6974802,"Art. 22","art-22","Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten","KAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNG","(1) Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG noch nicht entschieden ist, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die in Artikel 24 genannte mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind: a) die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie 76\u002F895\u002FEWG und b) die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte.\n(2) Anhang III wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erstellt.","REG_2005_396 - KAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNG - Art. 22 Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten\n\n(1) Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG noch nicht entschieden ist, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die in Artikel 24 genannte mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind: a) die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie 76\u002F895\u002FEWG und b) die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte.\n(2) Anhang III wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erstellt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete und\u002Foder zusammengesetzte Erzeugnisse","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Verbot verarbeiteter und\u002Foder zusammengesetzter Erzeugnisse","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen über nationale Rückstandshöchstgehalte","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Stellungnahme der Behörde zu den Daten, die den nationalen Rückstandshöchstgehalten zugrunde liegen","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte","art-25",[],false]