[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_396-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_396","über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0396",6974804,"Art. 24","art-24","Stellungnahme der Behörde zu den Daten, die den nationalen Rückstandshöchstgehalten zugrunde liegen","KAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNG","(1) Die Behörde unterbreitet der Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den potenziellen Risiken für die Gesundheit der Verbraucher aufgrund von a) vorläufigen Rückstandshöchstgehalten, die in Anhang III aufgenommen werden können; b) Wirkstoffen, die in Anhang IV aufgenommen werden können.\n(2) Bei der Ausarbeitung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 1 berücksichtigt die Behörde die verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 übermittelten Angaben.","REG_2005_396 - KAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNG - Art. 24 Stellungnahme der Behörde zu den Daten, die den nationalen Rückstandshöchstgehalten zugrunde liegen\n\n(1) Die Behörde unterbreitet der Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den potenziellen Risiken für die Gesundheit der Verbraucher aufgrund von a) vorläufigen Rückstandshöchstgehalten, die in Anhang III aufgenommen werden können; b) Wirkstoffen, die in Anhang IV aufgenommen werden können.\n(2) Bei der Ausarbeitung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 1 berücksichtigt die Behörde die verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 übermittelten Angaben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 23","Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen über nationale Rückstandshöchstgehalte","art-23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 22","Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten","art-22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 21","Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten","art-21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 25","Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte","art-25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 26","Amtliche Kontrollen","art-26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 27","Probenahmen","art-27",[],false]