[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2005_396-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2005_396","über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005R0396",6974756,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG enthält grundlegende Vorschriften über die Verwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel sollte insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben. Pestizidrückstände, die auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zurückzuführen sind, könnten die Gesundheit von Verbrauchern gefährden. Es empfiehlt sich daher, Vorschriften für die Rückstandshöchstgehalte für zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse festzulegen, die mit der Zulassung der Verwendung der Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG verbunden sind. Ebenso muss diese Richtlinie angepasst werden, um der gemeinschaftlichen Vorgehensweise für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalt nach dieser Verordnung Rechnung zu tragen. Nach dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat als Berichterstatter für die Bewertung eines Wirkstoffs benannt werden. Das in diesem Mitgliedstaat vorhandene Fachwissen sollte für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden.","REG_2005_396 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nDie Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG enthält grundlegende Vorschriften über die Verwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel sollte insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben. Pestizidrückstände, die auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zurückzuführen sind, könnten die Gesundheit von Verbrauchern gefährden. Es empfiehlt sich daher, Vorschriften für die Rückstandshöchstgehalte für zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse festzulegen, die mit der Zulassung der Verwendung der Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG verbunden sind. Ebenso muss diese Richtlinie angepasst werden, um der gemeinschaftlichen Vorgehensweise für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalt nach dieser Verordnung Rechnung zu tragen. Nach dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat als Berichterstatter für die Bewertung eines Wirkstoffs benannt werden. Das in diesem Mitgliedstaat vorhandene Fachwissen sollte für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]