[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_1013-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_1013","über die Verbringung von Abfällen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R1013",6975386,"Art. 33","art-33","Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten","TITEL III VERBRINGUNGEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN","(1) Die Mitgliedstaaten legen eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets fest. Hierbei ist der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach den Titeln II und VII Rechnung zu tragen.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.\n(3) Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II und VII in ihrem Zuständigkeitsgebiet anwenden.","REG_2006_1013 - TITEL III VERBRINGUNGEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN - Art. 33 Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten legen eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets fest. Hierbei ist der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach den Titeln II und VII Rechnung zu tragen.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.\n(3) Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II und VII in ihrem Zuständigkeitsgebiet anwenden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 32","Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen","art-32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 31","Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen","art-31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 30","Abkommen für Grenzgebiete","art-30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 34","Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten","art-34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 35","Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten","art-35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 36","Ausfuhrverbot","art-36",[],false]