[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_1082-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_1082","über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R1082",6975619,"Art. 5","art-5","Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt",null,"(1) Die in Artikel 9 genannte Satzung und jede spätere Änderung wird gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, registriert und\u002Foder veröffentlicht. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag dieser Registrierung oder Veröffentlichung, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Mitglieder unterrichten die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Übereinkunft und die Registrierung und\u002Foder die Veröffentlichung der Satzung.\n(2) Der EVTZ stellt sicher, dass beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung und\u002Foder Veröffentlichung der Satzung die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt wird, in der Bezeichnung, Ziele, Mitglieder und Sitz des EVTZ angegeben werden.","REG_2006_1082 - Art. 5 Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt\n\n(1) Die in Artikel 9 genannte Satzung und jede spätere Änderung wird gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, registriert und\u002Foder veröffentlicht. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag dieser Registrierung oder Veröffentlichung, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Mitglieder unterrichten die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Übereinkunft und die Registrierung und\u002Foder die Veröffentlichung der Satzung.\n(2) Der EVTZ stellt sicher, dass beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung und\u002Foder Veröffentlichung der Satzung die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt wird, in der Bezeichnung, Ziele, Mitglieder und Sitz des EVTZ angegeben werden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Gründung des EVTZ","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Zusammensetzung des EVTZ","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Anwendbares Recht","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Aufgaben","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Übereinkunft","art-8",[],false]