[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_166-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_166","über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91\u002F689\u002FEWG und 96\u002F61\u002FEG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R0166",6976925,"Art. 7","art-7","Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten",null,"(1) Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter Verwendung des Formats von Anhang III gemäß folgendem Zeitplan sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten: a) für das erste Berichtsjahr innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; b) für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Berichtsjahres. Erstes Berichtsjahr ist das Jahr 2007.\n(3) Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen innerhalb der folgenden Fristen in das Europäische PRTR aufnehmen: a) für das erste Berichtsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; b) für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 16 Monaten nach Ende des Berichtsjahres.","REG_2006_166 - Art. 7 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter Verwendung des Formats von Anhang III gemäß folgendem Zeitplan sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten: a) für das erste Berichtsjahr innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; b) für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Berichtsjahres. Erstes Berichtsjahr ist das Jahr 2007.\n(3) Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen innerhalb der folgenden Fristen in das Europäische PRTR aufnehmen: a) für das erste Berichtsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; b) für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 16 Monaten nach Ende des Berichtsjahres.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Freisetzung in den Boden","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Berichterstattung durch die Betreiber","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Aufbau und Struktur","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Freisetzungen aus diffusen Quellen","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Zugang zu Informationen","art-10",[],false]